Maßnahmen dokumentieren

Im Hinblick auf die Bedeutung des durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements für einen Kündigungsschutzprozess ist es wichtig, das gesamte Verfahren und die ergriffenen Maßnahmen und Vereinbarungen zu dokumentieren. So ist es sinnvoll, über die Gespräche mit dem Beschäftigten und der Interessenvertretung jeweils ein Protokoll anzufertigen, aber auch die Einschaltung weiterer Stellen schriftlich niederzulegen. Die Unterlagen müssen getrennt von der Personalakte des Arbeitnehmers aufbewahrt werden.

Dass keinerlei Daten aus den BEM-Akten kündigungsrechtlich verwendet werden dürfen, ist damit nicht gesagt: So hat es das BAG akzeptiert, dass eine Drohung im BEM-Verfahren mit "Amok" bzw. "Suizid" verwendet werden kann.[1]

Integrationsteam

Es macht Sinn, in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat[2] die Besetzung eines Integrationsteams nebst dem Verfahren (diesbezüglich besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) zu regeln.

[2] Nach BAG, Beschuss v. 22.3.2016, 1 ABR 14/14: ein Integrationsteam kann nicht durch eine Einigungsstelle festgelegt werden.

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