1 Ziel
§ 167 Abs. 2 SGB IX zielt darauf ab, bei gesundheitlichen Störungen mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine gemeinsame Klärung möglicher Maßnahmen durch alle Beteiligten herbeizuführen. Zu beteiligen sind der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Betriebs- oder Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung. Falls erforderlich werden der Werks- oder Betriebsarzt, der Sozialversicherungsträger und das Integrationsamt hinzugezogen. Der Arbeitnehmer nimmt freiwillig am BEM teil. Die betrieblichen Interessenvertretungen werden nur mit seiner Zustimmung beteiligt. Das BEM dient dazu, die Arbeitsbedingungen anzupassen, den Arbeitnehmer frühzeitig in den Arbeitsprozess einzugliedern und den Arbeitsplatz dauerhaft zu erhalten.
Krankenrückkehrgespräch
Ein Krankenrückkehrgespräch ist nicht Teil des BEM. Es wird auf Wunsch des Arbeitgebers nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz durchgeführt. Die Teilnahme ist für den Arbeitnehmer verpflichtend.
2 Einbeziehen von Sozialleistungsträgern
Das betriebliche Eingliederungsmanagement wird durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben ergänzt. Dazu hat der Arbeitgeber den zuständigen Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Menschen das Integrationsamt hinzuzuziehen.
Gemeinsame Servicestellen
Gemeinsame Servicestellen wurden 2018 aufgelöst. Ihre Aufgaben haben nach dem 31.12.2018 die zuständigen Rehabilitationsträger übernommen.
Die Rehabilitationsträger und ggf. das Integrationsamt haben darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt werden. Sie müssen innerhalb von 3 Wochen ab Antragseingang beim zuständigen Rehabilitationsträger erbracht werden.
Arbeitgeber können als Anreiz zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements durch Prämien oder einen Bonus – etwa bei den von ihnen zu tragenden Anteilen an den Sozialversicherungsbeiträgen – gefördert werden. Diese Option ist vergleichbar mit den Bonusregelungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wie sie von Krankenkassen oder Unfallversicherungsträgern angeboten werden.
Die Integrationsämter können für begleitende Hilfe im Arbeitsleben Geldleistungen an
- schwerbehinderte Menschen,
- Arbeitgeber und
- Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger von Integrationsprojekten
erbringen.
3 Stufenweise Wiedereingliederung
Eine Maßnahme des BEM kann die stufenweise Wiedereingliederung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation darstellen. Hiermit sollen arbeitsunfähige Arbeitnehmer durch eine schrittweise Rückkehr in ihre bisherige Tätigkeit wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig und der zuständige Rehabilitationsträger zahlt eine Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld oder Übergangsgeld). Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht nicht. Eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist nicht ausgeschlossen. Sie wird ggf. auf die Entgeltersatzleistung angerechnet.
Leitfaden für Betriebe und Betriebsärzte
Eine zügige betriebliche Wiedereingliederung ist für von längerer Arbeitsunfähigkeit betroffene Beschäftigte von existenzieller Bedeutung. Auch für Betriebe gewinnt sie vor dem Hintergrund des demografischen Wandels wirtschaftlich an Bedeutung. Der Verband deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) hat sein Know-how in einem Leitfaden zusammengefasst. Der Leitfaden gibt Personalverantwortlichen und Betriebsärzten Beispiele und Antworten zu allen wichtigen Aspekten und Fragen des ganzheitlichen Eingliederungsmanagements.
4 Unterstützung beim Aufbau
Ansprechpartner sind die zuständigen Rehabilitationsträger, also die Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit. Sind schwerbehinderte Menschen betroffen, ist das Integrationsamt der richtige Ansprechpartner.