Ist die vom Arbeitnehmer entwickelte Innovation schutzrechtsfähig, z. B. patent, gebrauchsmuster-, geschmacksmuster- oder urheberrechtsfähig, so ist sie nach den entsprechenden Gesetzen zu behandeln und fällt nicht unter das Betriebliche Vorschlagswesen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?