1 Zweck und Beschreibung des betrieblichen Vorschlagswesens
Das betriebliche Vorschlagswesen dient der Motivierung der Arbeitnehmer zur Verbesserung und Optimierung von Arbeitsabläufen und zur Unterbreitung von Vorschlägen zur Umsetzung von Verbesserungen. Der Nutzen eines effektiven betrieblichen Vorschlagswesens liegt dabei auf der Hand: In der Regel sind die Arbeitnehmer diejenigen, die aufgrund ihres direkten Umgangs mit den Arbeitsvorgängen die beste Übersicht über Fehlerquellen und Redundanzen haben. Andererseits bietet es auch für die Arbeitnehmer eine Möglichkeit, zusätzliches Einkommen, aber auch Anerkennung zu bekommen.
1.1 Freiwilligkeit
Das betriebliche Vorschlagswesen umfasst alle Methoden, die darauf abzielen, von den Arbeitnehmern über ihre eigentliche Arbeitsleitung hinaus auf freiwilliger Basis Vorschläge zur Verbesserung der betrieblichen (oder auch überbetrieblichen) Zustände im weitesten Sinne zu erhalten. Entscheidend ist, dass es sich um freiwillige Verbesserungsvorschläge handelt. Entspricht es bereits den arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitarbeiters, bestimmte Verbesserungsvorschläge zu machen, fallen diese nicht unter das betriebliche Vorschlagswesen.
1.2 Gegenstand
Gegenstand der Verbesserungsvorschläge können alle betrieblichen Verhältnisse sein, und zwar nicht nur technische Abläufe, sondern auch der Gesundheits- und Umweltschutz, soziale Aspekte, Arbeitssicherheit oder Darstellung des Unternehmens. Voraussetzung ist nur, dass sie einen betrieblichen Bezug aufweisen. Daher stellen auch Arbeitskreise, Qualitätszirkel, der "kontinuierliche Verbesserungsprozess" und ggf. auch die Gruppenarbeit je nach Ausgestaltung Formen des betrieblichen Vorschlagswesens dar, mit entsprechenden Konsequenzen für die Vergütungspflicht der Verbesserungsvorschläge und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
2 Vergütungspflicht des Arbeitgebers
Macht ein Arbeitnehmer einen solchen Verbesserungsvorschlag, setzt ihn der Arbeitgeber um und zieht er daraus einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil, so hat er dem Arbeitnehmer für diese Sonderleistung nach § 242 BGB eine angemessene Vergütung zu zahlen. Eine Vergütungspflicht setzt kein organisiertes Vorschlagswesen voraus.
3 Mitbestimmung des Betriebsrats
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen. Konkret bezieht es sich auf folgende Fragen:
- Welche Personen sind vorschlagsberechtigt? Das werden in der Regel sämtliche Arbeitnehmer eines Betriebs sein einschließlich der Leiharbeitnehmer.
- Wo und wie können Verbesserungsvorschläge eingereicht werden? Welche Anforderungen werden an sie gestellt?
- Wer entscheidet darüber, ob der Vorschlag zur Umsetzung empfohlen wird? Nach welchen Kriterien wird die Vergütung für einen umgesetzten Verbesserungsvorschlag mit berechenbarem Nutzen ermittelt?
- Wie werden Verbesserungsvorschläge ohne messbaren wirtschaftlichen Nutzen honoriert?
- Auf welchen Gebieten sollen Vorschläge insbesondere gefördert werden?
- Wie können Mitarbeiter zu Vorschlägen und zum Mitdenken motiviert werden?
Besteht ein betriebliches Bedürfnis nach einer entsprechenden Betriebsvereinbarung, dann steht dem Betriebsrat auch ein Initiativrecht zu. Kein Mitbestimmungsrecht steht dem Betriebsrat dagegen in Bezug auf die Entscheidung über die Umsetzung zu. Das ist Sache des Arbeitgebers und mitbestimmungsfrei. Allerdings wird häufig auf der Grundlage einer freiwilligen Betriebsvereinbarung diese Entscheidung auf ein paritätisch besetztes Gremium oder bei Verbesserungsvorschlägen mit geringerer Bedeutung auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen. Auch die Festsetzung der Prämie im Einzelfall ist mitbestimmungsfrei.
Kommt über die mitbestimmungspflichtigen Elemente keine Einigung zustande, entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle.
4 Abgrenzung zur Arbeitnehmererfindung
Ist die vom Arbeitnehmer entwickelte Innovation schutzrechtsfähig, z. B. patent, gebrauchsmuster-, geschmacksmuster- oder urheberrechtsfähig, so ist sie nach den entsprechenden Gesetzen zu behandeln und fällt nicht unter das Betriebliche Vorschlagswesen.