Kurzbeschreibung
Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt den Umgang mit betrieblichen Verbesserungsvorschlägen.
Vorbemerkung
Der Umgang mit Verbesserungsvorschlägen im Betrieb ist gesetzlich nur sehr verstreut und punktuell geregelt. Den umfangreichsten Regelungsbestand enthält das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Doch findet es nur Anwendung auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge.
Erfindungen im Sinne des ArbnErfG sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, § 2 ArbnErfG. Gebrauchsmusterfähig sind Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich nutzbar sind (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Es gilt der gleiche Erfindungsbegriff wie im Patentrecht. Gebrauchsmuster- und Patenrecht erfassen dadurch im Wesentlichen die gleichen Arbeitsergebnisse.
Technische Verbesserungsvorschläge meint Neuerungen auf technischem Gebiet, die aufgrund ihres geringen Erfindungsgrads oder aus sonstigen Gründen nicht als Patent oder Gebrauchsmuster schutzfähig sind. Erfasst werden Lehren, die einerseits nicht schutzfähig sind und andererseits zumindest den internen Stand der Technik im Unternehmen bereichern. Sie müssen unternehmensbezogen neu, fortschrittlich und gewerblich verwertbar sein. Der Begriff ist sehr konturenunscharf und deswegen wenig praxistauglich. Betriebsvereinbarungen verwenden deswegen eigene Begriffe, dabei darf der Schutzstandard der Mitarbeiter in den begrifflichen Randbereichen nicht hinter dem ArbnErfG zurückbleiben.
Daneben finden sich vor allem im Urheberrechtsgesetz vermehrt Vorschriften über die Entgeltlichkeit an schöpferischen Werken. Zentral für das Arbeitsverhältnis ist hier § 43 UrhG.
Der betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungstatbestand greift nicht auf diese Begriffe zurück. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG unterstellt das betriebliche Vorschlagswesen der Mitbestimmung. Zweck der Mitbestimmung bei der Ausgestaltung des betrieblichen Vorschlagswesens ist eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiter, insbesondere eine gerechte monetäre und ideelle Partizipation des vorschlagenden Mitarbeiters an den durch die Verbesserung erzielten Vorteilen des Arbeitgebers. Das betriebliche Vorschlagswesen erfasst alle Vorschläge von Mitarbeitern, die auf eine Verbesserung der betrieblichen oder unternehmerischen Verhältnisse zielen und damit jede Anregung einzelner oder mehrerer Mitarbeiter, die im Falle ihrer Berücksichtigung zu einer Verbesserung gegenüber dem Istzustand führen würde. Sie erschöpft sich also nicht in bloßer Kritik.
Soweit gesetzliche Regelungen bestehen, unterliegt ihre Einhaltung nicht der Mitbestimmung. Mitbestimmungspflichtig sind hingegen alle Verfahrensfragen oder übergesetzliche Ansprüche, insbesondere der Umgang mit nichttechnischen Erfindungen.
Betriebsvereinbarung zu betrieblichen Verbesserungsvorschlägen
Zwischen
....................................................
[Name und Adresse],
vertreten durch
....................................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
....................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
....................................................
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zu betrieblichen Verbesserungsvorschlägen getroffen:
Präambel
Die Betriebsparteien verfolgen übereinstimmend das Ziel, Mitarbeiter zu motivieren, über Möglichkeiten betrieblicher Verbesserung nachzudenken, um dadurch Arbeitsabläufe im Unternehmen zu verbessern und zu optimieren. Die internationale Spitzenposition des Arbeitgebers kann langfristig nur gehalten werden, wenn die Kreativität und der Ideenreichtum aller Mitarbeiter optimal zur Entfaltung gelangt. Die Optimierung von Wirtschaftsprozessen, Betriebsabläufen und Kommunikationsprozessen kommt langfristig allen Mitarbeitern zugute. Die Anerkennung von betrieblichen Verbesserungsvorschlägen soll sowohl die Leistung auszeichnen als auch Motivation für alle Mitarbeiter sein. Mitarbeiter sollen sich mit dem Unternehmen identifizieren und sich als ein Teil dessen begreifen.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ...... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für folgende Mitarbeiter:
- Prokuristen und gleichgestellte Führungskräfte
- Mitarbeiter der Organisationsabteilung
- Mitarbeiter der Revisionsabteilung
- Mitarbeiter der Public-Relations- und Werbeabteilung
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
§ 2 Allgemeine Begriffsdefinitionen
- Betriebliche Verbesserungsvorschläge sind alle Vorschläge, die auf eine Verbesserung der betrieblichen oder unternehmerischen Verhältnisse zielen. Erfasst sind alle Anregungen einzelner ode...