Der Begriff der Betriebsänderung ist im Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG von Bedeutung. Liegt eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG vor, so hat das folgende Konsequenzen:
- Der Betriebsrat hat nach § 111 Satz 1 BetrVG ein umfassendes Unterrichtungsrecht in der Planungsphase
- Der Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 Abs. 3 BetrVG in der Planungsphase zu unterrichten
- Der Arbeitgeber darf wegen der Folgen des § 113 Abs. 3 BetrVG die Maßnahme nicht durchführen, bevor er nicht einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht hat
- Regelmäßig hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über einen Sozialplan nach § 112 Abs. 1, 4 BetrVG[1]
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