Eine Änderung ist dann grundlegend, wenn sie nicht nur auf eine Verbesserung ausgerichtet ist, sondern maßgebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf hat. Im Zweifelsfall stellt das BAG auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ab.[1]

Soweit es um Änderungen von Betriebszweck oder Betriebsanlagen geht, ist die Beurteilung der grundlegenden Bedeutung von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer allerdings unabhängig. Bei der Betriebszweckänderung ist dann auf den Grad der Unterschiedlichkeit zwischen altem und neuem Betriebszweck abzustellen, bei der Änderung von Betriebsanlagen auf den Grad und die Bedeutung der technischen Anlagen.

Eine Änderung der Betriebsorganisation ist dann gegeben, wenn eine vollständige Änderung des Betriebsaufbaus erfolgt. Auch die Einführung von Desk-Sharing, insbesondere in Verbindung mit einer Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten im Betrieb kann eine Betriebsänderung darstellen.

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