Im Außenverhältnis steht grundsätzlich das Unternehmen bzw. der originär Verpflichtete in der Verantwortung – z. B. gegenüber Behörden.

8.1 Haftung betriebsinterner Beauftragter

Ist ein betriebsinterner Beauftragter bestellt worden, handelt es sich bei der Tätigkeit um eine arbeitsrechtliche Verpflichtung. Häufig ist diese bereits im Arbeitsvertrag näher beschrieben, möglich ist aber auch eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag.

Einschlägig sind in diesem Fall die allgemeinen Bestimmungen der Arbeitnehmerhaftung. Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen[1] für von ihm verursachte Schäden. Aufgrund der arbeitsrechtlichen ­Besonderheiten (Risiko eines Schadenseintritts, mögliche Schadenshöhe, Betriebsrisiko des Arbeitgebers) gewährt die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer ein weitgehendes Haftungsprivileg gegenüber einer Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber. Besonderheiten gibt es aber bei betriebsinternen Beauftragten in leitender Position. Hier richtet sich eine eventuelle straf- oder zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den Umständen des Einzelfalls.

8.2 Haftung externer Beauftragter

Externe Beauftragte werden in der Regel im Rahmen eines Werkvertrags tätig. Dieser sollte nicht nur konkrete Regelungen zum Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeit, sondern auch zu Haftungsfragen enthalten.

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