1 Betriebsdaten
Bei der Vergabe einer Betriebsnummer werden die notwendigen Betriebsdaten des jeweiligen Betriebs, insbesondere:
- Name und Anschrift des Betriebs,
- Beschäftigungsort,
- Wirtschaftszweig,
- Rechtsform des Betriebs,
- Unternehmernummer nach dem SGB VII,
- Name, Bezeichnung und Anschrift der "Meldenden Stelle", falls vom Beschäftigungsbetrieb abweichend,
- Ansprechpartner im Meldeverfahren (Name, Telefon, Fax, E-Mail) und
- Korrespondenzadresse
erhoben und von der Bundesagentur betriebsnummernbezogen gespeichert.
Bestimmte Betriebe erhalten darüber hinaus ein besonderes Merkmal: die Kennzeichnung Sofortmeldepflicht, Insolvenzgeld oder U1.
Die Betriebsnummer selbst ist ebenfalls Bestandteil der Betriebsdaten. Sie kann jedoch nicht im Rahmen der Betriebsdatenpflege geändert werden.
2 Meldung geänderter Betriebsdaten
2.1 Meldepflicht des Arbeitgebers
Änderungen der Betriebsdaten sind unverzüglich zu melden. Die Änderungsmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber mittels elektronischer Datenübertragung mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD). Manuelle Meldungen an den Betriebsnummern-Service (BNS) sind nicht vorgesehen. Können die Daten nicht mit einem Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt werden, ist die systemgeprüfte Ausfüllhilfe "SV-Meldeportal" zu verwenden.
Betriebsdatenpflege bei Insolvenz
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter zur Abgabe der Änderungsmeldung verpflichtet.
2.2 Verletzung der Meldepflicht
Eine Änderung der Betriebsdaten ist unverzüglich elektronisch zu übermitteln. Eine nicht bzw. eine nicht unverzüglich abgegebene Meldung der geänderten Betriebsdaten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.
2.3 Empfänger der Meldungen
Der Datensatz DSBD wird an eine vom Arbeitgeber frei wählbare Annahmestelle einer Krankenkasse übermittelt. Die Daten sind nach der Verarbeitung in der zentralen Betriebsstättendatei für sämtliche Krankenkassen, die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit verfügbar.
Änderung nur einmal melden
Ändern sich die Betriebsdaten, muss stets nur ein Datensatz Betriebsdatenpflege übermittelt werden. Die mehrfache Übermittlung einer Änderungsmeldung, z. B. an mehrere Annahmestellen, ist nicht gewollt.
2.4 Meldepflichtige Änderungen
Im Rahmen der Betriebsdatenpflege teilen Arbeitgeber alle betrieblichen Änderungen mit. Änderungen können auf unterschiedlichen Ereignissen beruhen, wie z. B.:
- Betriebsbezeichnung (u. a. Umfirmierung),
- Umzug des Beschäftigungsbetriebs,
- Kommunikationsdaten des Ansprechpartners,
- Betriebsstilllegungen,
- Betriebsaufgaben und
- Änderung der Korrespondenzadresse jeweils bezogen auf die Arbeitgeber-Betriebsnummer.
Änderung der Postanschrift
Die Postanschrift ist Bestandteil der Betriebsdaten und muss im Rahmen der Betriebsdatenpflege aktuell gehalten werden. Abweichende Postanschriften können auf unterschiedliche Weise angegeben werden. Dabei kann es sich um Hausanschriften, Postfachanschriften bei der Deutschen Post, Großempfängeranschriften und Auslandsanschriften handeln. Im Datenbaustein "Abweichende Postanschrift" (DBPA) ist einzutragen, um welche Art der abweichenden Postanschrift es sich handelt.
2.5 Abgabegründe
Die Änderung bestehender Betriebsdaten werden mit dem Datenbaustein DSBD gemeldet. Es gibt Sachverhalte, die auch ohne Änderung von Betriebsdaten eine Übermittlung des Datenbausteins DSBD erfordern. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Dienstleister (u. a. Steuerberater, dienstleistendes Rechenzentrum) oder im Rahmen eines Umzugs das Abrechnungsprogramm wechselt. Damit in derartigen Fällen ein DSBD initiativ erzeugt werden kann, sind folgende Abgabegründe verpflichtend:
01 = Änderung
Dieser Abgabegrund ist bei der regulären Änderung von Betriebsdaten zu verwenden.
05 = Änderung der Betriebsdaten
Dieser Abgabegrund erlaubt einen Bestandsabgleich mit der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Initiativmeldung ist erforderlich, sofern in der Entgeltabrechnung bereits aktuelle Angaben gespeichert sind, die in der Datei des Beschäftigungsbetriebs bei der BA noch anders lauten.
06 = Neuer Dienstleister/neue Abrechnungssoftware
Dieser Abgabegrund ist für eine Initiativmeldung zu verwenden, z. B. wenn der Dienstleister gewechselt wird.
2.6 Meldung durch die Krankenkasse
Die Krankenkassen (Einzugsstellen) können – zusätzlich zu den Meldungen der Arbeitgeber – Änderungen von Betriebsdaten über die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) an die Bundesagentur für Arbeit melden. Sie können auf diesem Weg Entscheidungen zur Sofortmeldepflicht, Insolvenzgeldumlagepflicht und Umlagepflicht U1 mitteilen.
3 Zweck der Betriebsdatenpflege im Meldeverfahren
Durch die Betriebsdatenpflege wird
- Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnet, ohne zusätzlichen Aufwand ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung von geänderten Betriebsdaten gem. § 18i SGB IV nachzukommen,
- ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet, da im Rahmen des bestehenden, vollständig implementierten Meldeverfahrens nach der DEÜV ohne Medienbruch gemeldet wird, d. h. es wird bereits vorhandene, zertifizierte Software genutzt,
- die Abgabe von Mehrfachmeldungen an verschiedene So...