Das GeschGehG regelt die Rechtsfolgen der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwischen Privaten, nicht aber das Verhältnis zwischen Privaten und öffentlichen Stellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen vom GeschGehG unberührt.[1] Durch diese Vorschrift wird der spezielle Vorrang rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen in Arbeitsverträgen sowie spezialgesetzlicher arbeitsrechtlicher Regelungen im Bereich der Mitbestimmung klargestellt. Die Vorschrift flankiert den in § 3 Abs. 2 GeschGehG angeordneten generellen Vorrang von rechtsgeschäftlichen und spezialgesetzlichen Sonderregelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.[2] Ebenso bleibt der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasst wird, unberührt.

[2] BT-Drucks. 19/8300, S. 13.

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