Der Arbeitnehmer ist während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verpflichtet, jede Mitteilung an Dritte zu unterlassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihm das Geheimnis infolge des Arbeitsverhältnisses bekannt geworden ist oder ob er privat davon Kenntnis erlangt hat.

Für die Verletzung der arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer sie zum Zwecke des Wettbewerbs, aus Eigennutz oder in der Absicht macht, dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht macht er sich schadensersatzpflichtig und kann u. U. entlassen werden.

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