Die §§ 17–19 UWG enthielten strafrechtliche Bestimmungen bezüglich des Verrats von Betriebsgeheimnissen. Diese sind zum 25.4.2019 entfallen. An ihre Stelle ist § 23 GeschGehG getreten.
Der Verstoß gegen § 4 GeschGehG stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern nach § 23 Abs. 1 GeschGehG eine Straftat dar. Dies spiegelt sich auch im Strafrahmen wider, der eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht.
Die besondere Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen zeigt sich auch daran, dass bereits der Versuch strafbar ist.[1]
Besonders schwerwiegende Straftaten werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet. Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren fallen für Täter an, die
- in den Fällen des Abs. 1 oder des Abs. 2 gewerbsmäßig handeln,
- in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder des Abs. 2 bei der Offenlegung wissen, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder
- in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzen.
Grundsätzlich wird der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.[2]
Zudem ist § 203 StGB zu beachten. Er regelt die strafrechtliche Verpflichtung von Berufsgeheimnisträgern zur Verschwiegenheit.
Berufsgeheimnisträger
Zu den Berufsgeheimnisträgern, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zählen neben Ärzten, Apothekern, Angehörigen von Heilberufen, Psychologen, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, z. B. auch Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater, Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen oder Angehörige eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle.
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