Begriff

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Strafrechtlicher Schutz bestand bislang vor allem nach den § 17–19 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Am 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Als Stammgesetz enthält es auch die bisherigen Regelungen des UWG in modifizierter Form. Die §§ 17–19 UWG sind weggefallen. Für Betriebsräte und Sprecherausschüsse sind die §§ 79, 120 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die §§ 29, 35 des Gesetzes über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (SprAuG) zu beachten.

Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 16.3.1982, 3 AZR 83/79 (Definition der Offenkundigkeit von Sachverhalten und eventuelle Nachwirkung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen); BGH, Urteil v. 19.11.1982, I ZR 99/80 (Verwertung von Kenntnissen und Erfahrungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich möglich); BAG, Urteil v. 15.12.1987, 3 AZR 474/86 (Umwerben von Kunden des ehemaligen Arbeitgebers möglich, wenn kein Wettbewerbsverbot vereinbart ist); BGH, Urteil v. 15.5.1955, I ZR 111/53 (berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an Geheimhaltung notwendig); BVerfG, Beschluss v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03, Rz. 87 (Definition des Betriebsgeheimnisses).

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