Geht ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen auf eine andere Person über[1], haftet der Erwerber neben dem Vorgänger für (betriebliche) Steuern, z. B. Umsatzsteuer und Lohnsteuer, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden.[2] Demnach haftet der Betriebserwerber auch für zu gering einbehaltene Lohnsteuerbeträge; jedoch nicht für steuerliche Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, die gegen den vorigen Eigentümer bzw. Besitzer wegen verspäteter Lohnsteuerentrichtung festgesetzt wurden.

Kein Haftungsausschluss durch ruhenden Betrieb

Die Haftung für nicht erhobene bzw. nicht abgeführte Lohnsteuer entfällt auch dann nicht, wenn der Betrieb vor Wiederaufnahme durch den Rechtsnachfolger einige Zeit geruht hat, es sei denn, der Betrieb hat wegen einer zu langen Stilllegung seinen Charakter als lebender Organismus verloren. Unbeachtlich ist auch, ob der Erwerber das Unternehmen selbst fortführt oder nicht, z. B. bei Weiterverkauf wenige Monate nach Erwerb.

Keine Haftung bei Erwerb aus Insolvenzmasse

Ferner entsteht bei Erwerben aus Insolvenz- oder Vollstreckungsverfahren keine Haftung.

Voraussetzung der Erwerberhaftung

Voraussetzung für die Haftung des Erwerbers ist, dass der Betrieb im Ganzen erworben wird. Dazu müssen die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens übergehen, sodass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen kann.

Haftungsbeschränkung

Insgesamt ist die Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt. Zur Absicherung des lohnsteuerlichen Risikos kann der Arbeitgeber eine zeitgleiche Außenprüfung durch das Finanzamt und die Rentenversicherung beantragen.

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