1 Haftung für rückständige Beiträge
Die zivilrechtliche Regelung zum Übergang der Rechte und Pflichten auf den Betriebserwerber ist nicht auf die Beitragspflichten der Sozialversicherung übertragbar. Mögliche vorhandene Beitragsrückstände des vorherigen Inhabers sind auch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile keine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem laufenden Arbeitsverhältnis. Auch aus der Haftung für die Steuerschulden ergibt sich keine Auswirkung auf die Sozialversicherungsbeiträge. Aus diesem Grund hat der bisherige Arbeitgeber Abmeldungen (Abgabegrund "33") und der Betriebsnachfolger Anmeldungen (Abgabegrund "13") mit einer neuen Betriebsnummer vorzunehmen.
2 Teilnahme am Ausgleichsverfahren zur Erstattung der Entgeltfortzahlung
Für die Teilnahme des Betriebs am Ausgleichsverfahren nach dem AAG gilt, dass bei einer Übernahme eines Betriebs durch einen anderen Arbeitgeber die Teilnahme am U1-Erstattungsverfahren neu geprüft wird, wenn ein neuer Betrieb entstanden ist. Bei einem unterjährigen Betriebsübergang bleibt die für das laufende Kalenderjahr getroffene Feststellung weiter maßgebend.
3 Versicherung der Arbeitnehmer
Wenn ein Arbeitnehmer durch den Wechsel des Arbeitgebers gleichzeitig ein höheres Arbeitsentgelt erhält, welches die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, stellt sich die Frage nach dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht. Wenn mit dem neuen Arbeitgeber auch ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird, ist der Arbeitgeberwechsel wie ein neues Beschäftigungsverhältnis zu werten. Das bedeutet, dass mit dem Wechsel des Arbeitgebers die bisherige Krankenversicherungspflicht entfällt und vom Zeitpunkt des neuen Beschäftigungsverhältnisses an Krankenversicherungsfreiheit besteht. Dies gilt ebenso, wenn der Betriebsnachfolger in die Rechte des bisherigen Betriebsinhabers eintritt und der neue Betriebsinhaber eine Erhöhung des bisherigen Entgelts vornimmt.
4 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine – bei geringfügig entlohnt Beschäftigten mögliche – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Endet die Beschäftigung und wird bei einem neuen Arbeitgeber eine neue Beschäftigung aufgenommen, muss eine Befreiung neu beantragt werden. Im Falle eines Betriebsübergangs handelt es sich um ein neues Beschäftigungsverhältnis, sodass ein neuer Antrag erforderlich ist.
5 Einmalzahlungen
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unterliegt der Beitragspflicht, wenn das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht. Für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen (SV-Luft) sind alle beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung zahlt, zu addieren.
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeberwechsel anzunehmen, wenn ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird. Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB ist immer von einem Arbeitgeberwechsel auszugehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass beim Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers eintritt.
Daraus ergibt sich, dass die SV-Luft aus den Arbeitsentgelten ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zu bilden ist. Die Beschäftigungszeiten beim bisherigen Unternehmen bleiben unberücksichtigt.
6 Unfallversicherung
In der Unfallversicherung hat der Unternehmer jeden Wechsel der Person, auf die der Betrieb läuft, in der durch die Satzung bestimmten Frist der Genossenschaft anzuzeigen. Ein Wechsel der Person liegt vor bei Verkauf, Verpachtung oder sonstiger Übertragung an einen anderen Unternehmer.
Für die Beiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem der Wechsel angezeigt wird, bleibt der bisherige Unternehmer haftbar, ohne dadurch den Nachfolger von der Haftung zu befreien. Der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger sind also als Gesamtschuldner verpflichtet.