Bei Erteilung eines Beitragsbescheids zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen setzt der Rentenversicherungsträger eine Zahlungsfrist zur Begleichung der Beitragsforderungen. Die Beitragsforderungen sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des Bescheids folgt, an die Einzugsstelle zu zahlen. Die zuständige Einzugsstelle überwacht die Einhaltung der Frist und muss bei verspäteten Zahlungen im Wege des Beitragseinzugs Säumniszuschläge erheben und ggf. das Verwaltungsvollstreckungsverfahren einleiten.

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