Dem Arbeitgeber steht ein grundsätzliches Wahlrecht darüber zu, ob die Prüfung

  • in seinen Geschäftsräumen,
  • bei der Abrechnungsstelle (Steuerberater oder andere Stellen) oder
  • beim Rentenversicherungsträger

durchgeführt werden soll. Das Wahlrecht entfällt, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge