Die Prüfung der Beitragsberechnung umfasst insbesondere
- zeitliche Zuordnung der erzielten Arbeitsentgelte zu den einzelnen Beschäftigungsmonaten[1]
- Behandlung von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
- geschuldete Arbeitsentgelte unter Einhaltung arbeits- und tarifvertraglicher Bestimmungen, insbesondere Einhaltung der Mindestlohn-Verordnungen, der Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
- Berechnung der Pauschalbeiträge und der korrekten Abgrenzung geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse[2] (Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bis 31.12.2012 bzw. Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 1.1.2013),
- die beitragsrechtliche Behandlung pauschal versteuerter Bezüge, insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit pauschal versteuerter Tatbestände und die Rechtzeitigkeit vorgenommener Pauschalversteuerungen[3]
- Besonderheiten der Beitragsberechnung bei Arbeitsentgelten im Niedriglohnbereich[4]
- die schriftliche Erklärung des geringfügig Beschäftigten, zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für bis 31.12.2012 begonnene Beschäftigungen,
- die schriftliche Erklärung des geringfügig Beschäftigten, zum Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht für ab 1.1.2013 begonnene Beschäftigungen,
- schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass die Gleitzonenregelung ab 1.1.2013 nicht angewendet werden soll,
- Behandlung von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen und nach dem Altersteilzeitgesetz
- Verwendung von Arbeitsentgelt für Wertguthaben,
- Verwendung von Arbeitsentgelt für betriebliche Altersversorgung,
- Berechnung der Beiträge bei Teillohnzahlungszeiträumen
- Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld zum Fälligkeitstag
- Berechnung und Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags und
- Umsetzung gesetzlicher Veränderungen bei der Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Prüfzeitraum.
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