Zusammenfassung
Werden fällige Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge bzw. auf die Künstlersozialabgabe im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Vergangenheit festgestellt, so ist vom prüfenden Rentenversicherungsträger auch über die Erhebung von Säumniszuschlägen zu entscheiden.
Aber: Wann werden Säumniszuschläge erhoben und wann nicht?
Säumniszuschläge sind nur dann nicht zu erheben, soweit vom Arbeitgeber glaubhaft gemacht wird, dass die Beitragszahlung aus unverschuldeter Unkenntnis von der Zahlungspflicht unterblieben ist.
Der Betriebsprüfer beurteilt dabei, ob es sich bei der Nichtzahlung von Beiträgen um bedingten Vorsatz, eine billigend in Kauf genommene Nichtabführung der Beiträge oder schlicht um ein Abrechnungsversehen handelt. Bedeutsam ist z. B. auch die Auswertung von Lohnsteuer-Prüfberichten bzw. -Haftungsbescheiden durch den Arbeitgeber.
Sozialversicherung: Die Vorschrift des § 24 SGB IV regelt die Erhebung von Säumniszuschlägen im Falle einer säumigen Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), der Insolvenzgeldumlage und der Künstlersozialabgabe. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in einem Rundschreiben die Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern behandelt (GR v. 3.11.2010-II).
Sozialversicherung
1 Betriebsprüfung
Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Betriebsprüfungen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Umlagepflicht nach dem AAG. Ferner erlassen die Rentenversicherungsträger auch die Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
2 Säumniszuschläge
Der Arbeitgeber hat die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bzw. Abgaben zu ermitteln und diese bis zum jeweiligen Fälligkeitstag an die Einzugsstelle bzw. an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen.
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten gerundeten Betrags zu zahlen.
Dabei werden rückständige Beiträge vor der Abrundung addiert, und zwar auch dann, wenn sie in einzelnen Monaten weniger als 50 EUR betragen.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen soll sicherstellen, dass Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich gezahlt werden. Die Beiträge sollen den Sozialversicherungsträgern zur Verfügung stehen, damit diese ihre Leistungspflichten erfüllen können.
Die Berechnung von Säumniszuschlägen ist stets an das Bestehen einer Hauptforderung gekoppelt. Daher können Säumniszuschläge nur erhoben werden, wenn die Hauptforderung noch nicht verjährt ist.
Bei einem rückständigen Betrag unter 150 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre.
2.1 Beitragsnachforderung
Wird bei einer Betriebsprüfung eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er
- unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte,
- die Unkenntnis unverschuldet ist,
- ihm auch Kenntnis oder Verschulden einer anderen Person nicht zurechenbar ist und
- die unverschuldete Unkenntnis bis zur Festsetzung der Säumniszuschläge ununterbrochen bestanden hat.
Diese Regelung dient der Vermeidung unbilliger Härten.
Der Beitragsschuldner kann in bestimmten Fällen keine unverschuldete Unkenntnis geltend machen.
In den Fällen, in denen keine unverschuldete Unkenntnis geltend gemacht werden kann, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beitragsschuldner mindestens bedingt vorsätzlich Kenntnis von seiner Beitragsschuld hatte und deshalb nicht unverschuldet i. S. d. § 24 Abs. 2 SGB IV gehandelt hat.
2.1.1 Verstoß gegen Mindestentgeltsätze
Beruht eine Beitragsnachforderung auf einem Verstoß gegen Mindestentgeltsätze, die in allgemeinverbindlichen bzw. aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 AEntG maßgeblichen Tarifverträgen festgelegt sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Vorsatz oder bedingter Vorsatz vorliegt. Dies hätte zur Konsequenz, dass Säumniszuschläge entweder erhoben oder auch nicht erhoben werden.
Gleiches Recht für gewerbsmäßig vorgenommene Abrechnung
Wurde die Entgeltabrechnung von einer Abrechnungsstelle i. S. d. § 28p Abs. 6 SGB IV gewerbsmäßig vorgenommen, gelten dieselben Maßstäbe.
2.1.2 Fehlende Beitragszahlung aus typischem Arbeitsentgelt
Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger kann bei Vorliegen einer de...