1 Prüfung der Künstlersozialabgabe
Jeder Unternehmer, der nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten (natürliche Personen) vergibt, ist zur Meldung und zur Zahlung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) verpflichtet.
Die Rentenversicherungsträger müssen bei den Arbeitgebern prüfen, ob diese ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten.
1.1 Zu prüfende Arbeitgeber
Die Prüfung bei den Arbeitgebern erfolgt
- bei Unternehmen, die als abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialkasse erfasst sind und
- bei Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten mindestens alle 4 Jahre sowie
- bei mindestens 40 % der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft.
Beratung der Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten
Die Auswahl der zu prüfenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten trifft die Künstlersozialkasse (KSK) in Absprache mit den Rentenversicherungsträgern.
Nicht zur Prüfung der Künstlersozialabgabe ausgewählte Arbeitgeber werden im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung vom prüfenden Rentenversicherungsträger zur Künstlersozialabgabe beraten. Mit der Prüfankündigung werden Hinweise zur Künstlersozialabgabe mit rechtlichen Erläuterungen zur Abgabepflicht dem Grunde und der Höhe nach sowie der damit verbundenen Meldepflichten verschickt. Im Rahmen der Prüfung muss der Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass er über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Verweigert der Arbeitgeber die Bestätigung, ist die Prüfung zur Künstlersozialabgabe unverzüglich durchzuführen.
1.2 Sofortige Prüfpflicht
Ergeben sich im Rahmen der Prüfung von Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht zur Prüfung der Künstlersozialabgabe ausgewählt worden sind, Hinweise auf eine Abgabepflicht nach dem KSVG, muss der Prüfer diesen Hinweisen sofort nachgehen.
2 Aufgaben der Künstlersozialkasse (KSK)
Die Künstlersozialkasse (KSK) überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.
2.1 Eigenes Arbeitgeber-Prüfrecht
Die KSK hat ein eigenes Prüfrecht. Sie kann selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten.
2.2 Aufgaben der Prüfgruppe
Die Prüfgruppe der KSK führt branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durch.
Weitere Aufgaben der Prüfgruppe sind,
- die Prüfer der Rentenversicherungsträger in Fragen der Künstlersozialversicherung zu beraten und an deren Fort- und Weiterbildung mitzuwirken,
- Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenzuführen und für die Prüfpraxis aufzubereiten,
- spezifische Hinweise in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen zu erarbeiten,
- sicherzustellen, dass am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise (Prüfhilfe) zur Verfügung stehen und
- gemeinsam mit den Rentenversicherungsträgern die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingents weiterzuentwickeln.
Die Rentenversicherungsträger und die KSK arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab.
Bescheide zur Künstlersozialabgabe und zu Vorauszahlungen
Von dem jeweils prüfenden Träger (Rentenversicherungsträger oder KSK) werden im Rahmen der Prüfung
- Bescheide zur Künstlersozialabgabepflicht,
- zur Höhe der Künstlersozialabgabe und
- zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem KSVG einschließlich der Widerspruchsbescheide
erlassen.
3 Abgabepflicht
Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 24 KSVG verpflichtet. Im Gesetz werden dabei 3 Gruppen unterschieden.
3.1 Typische Verwerter
Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig. Eine Gelegentlichkeitsklausel (Bagatellgrenze) gibt es für diese Gruppe nicht. Zu den typischen Verwertern zählen:
- Buch-, Presse- uns sonstige Verlage, Presseagenturen (auch Bilderdienste),
- Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, deren Ziel die öffentliche Darbietung oder Aufführung ist,
- Theater-, Konzert-, Gastspieldirektionen und vergleichbare Unternehmen, deren Ziel ist, für die öffentliche Darbietung oder Aufführung zu sorgen,
- Rundfunk und Fernsehen,
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
- Galerien und Kunsthandel,
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
- Varieté-, Zirkusunternehmen und Museen,
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
3.2 Eigenwerber
Die Künstlersozialabgabe haben typische Verwerter und Unternehmen zu entrichten, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung ode...