1 Zuständigkeit der Hauptzollämter
Die Betriebsprüfungen werden vom Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter durchgeführt. Aufgaben der FKS werden in den Sachgebieten
- E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und
- F (Ahndung)
wahrgenommen. Die Prüfer tragen meist Dienstkleidung und weisen sich durch Dienstmarke oder Dienstausweise aus.
Unterstützt werden die Mitarbeiter der Zollverwaltung von Zusammenarbeitsbehörden, insbesondere den Agenturen für Arbeit, den Rentenversicherungsträgern, den Arbeitsschutzbehörden, den Gewerbeämtern und den Finanzbehörden. Auch deren Bedienstete können an den Prüfungen teilnehmen und haben in diesem Fall die gleichen Prüfrechte wie die Beamten der Zollverwaltung.
Ermittlungsbefugnisse
Die Beamten der Hauptzollämter haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen dieselben Rechte und Pflichten wie die Polizeibeamten. Wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen, sind sie verpflichtet, ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.
2 Prüfauftrag Mindestlohn
In Deutschland gilt ein branchenübergreifender Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt ab 1.1.2024 12,41 EUR/Stunde (1.10.2022 bis 31.12.2023: 12 EUR/Stunde).
Die Zollbehörden prüfen, ob die Arbeitgeber den Mindestlohn spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt haben. Arbeitgeber und FKS haben dabei die Rechte und Pflichten wie bei Prüfungen nach dem SchwarzArbG. Diesbezüglich gibt es keine Unterschiede zu den bisherigen Prüfungen. Die FKS führt verstärkt Mindestlohnprüfungen durch.
3 Prüfungsinhalte
3.1 Sozialversicherungsrechtliche Pflichten
Die Hauptzollämter prüfen, ob der Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten erfüllt hat. Hier wird festgestellt, ob die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung korrekt errechnet und abgeführt wurden.
3.2 Lohndumping/Mindestlohn/ausbeuterische Arbeitsbedingungen
Das Hauptzollamt prüft schwerpunktmäßig die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wie beispielsweise
- Mindestlöhne sowie die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze nach dem AEntG
- Dauer des Erholungsurlaubs, Urlaubsentgelt oder zusätzliches Urlaubsgeld,
- die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen und
- die Anforderungen an die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte von auswärts eingesetzten Beschäftigten.
Weil Lohndumping sowohl für den Einzelnen als auch für die Allgemeinheit besonders schädliche Auswirkungen hat, wurde ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn eingeführt und das AEntG erweitert. Zu den besonders schädlichen Auswirkungen zählen z. B. Wettbewerbsverzerrung oder fehlendes Steuer- und Beitragsaufkommen. Arbeitnehmer sind ggf. auf Aufstockungsleistungen angewiesen und haben im Alter einen unzureichenden Rentenanspruch.
Da es in Deutschland immer noch Zwangsarbeit, Menschenhandel und Arbeitsausbeutung gibt, erhielt die FKS die Prüfungs- und Ermittlungskompetenzen, um auch gegen solche Straftaten vorzugehen.
3.3 Geltungsbereich von Arbeitsbedingungen
Mit dem am 30.7.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der geänderten Entsenderichtlinie wurde das AEntG umfangreich geändert. So werden jetzt sämtliche bundesweit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die Regelungen zu den Arbeitsbedingungen enthalten, aus allen Branchen erfasst. Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wie bisher, unter bestimmten Voraussetzungen Tarifverträge in den folgenden Branchen für allgemeinverbindlich erklären: Baugewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, Großwäschereien, Abfallwirtschaft, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und III, Schlachten und Fleischverarbeitung und die Pflegebranche. Seit der Gesetzesänderung werden nicht nur Mindestlöhne, sondern alle Bestandteile der Vergütung, die für geleistete Arbeit gewährt werden, geprüft, z. B. auch Feiertagszuschläge, Schmutz- oder Gefahrenzulagen.
Voraussetzung für die Anwendung des AEntG
Voraussetzung für die Anwendung des AEntG ist, dass ein bundesweiter allgemeinverbindlicher Tarifvertrag (der für einzelne Bundesländer unterschiedliche Regelungen enthalten kann) oder eine entsprechende Rechtsverordnung vorliegt.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung wurde ebenfalls ein Mindestlohn durch Rechtsverordnung festgesetzt (Lohnuntergrenze).
So können an sich nicht tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet sein, Mindestlöhne, Mindesturlaub und andere Arbeitsbedingungen nach dem AEntG oder dem AÜG zu gewähren. Dies gilt auch für deutsche Arbeitgeber. Arbeitgeber, die keine Mindestlöhne für ihre Arbeitnehmer nach dem AEntG oder dem AÜG zahlen müssen, sind jedoch verpflichtet, den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu gewähren. Dieser hat also Auffangfunktion. Für bestimmte Personengruppen (z. B. Praktikanten) gibt es Ausnahmen.
3.4 Aufzeichnungspflichten, Bereithaltung von Unterlagen
Arbeitgeber und Entleiher, die jeweils einem nach dem SchwarzArbG ausweismitführungspflichtigen Wirtschaftszweig angehören oder Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG oder dem AÜG ...