2.3.1 Wesentliche Änderung der Belegschaftsstärke, Absinken der Mitgliederzahl, kollektiver Rücktritt
Nach § 21 Satz 5 BetrVG endet die Amtszeit des Betriebsrats, der vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit funktionsunfähig zu werden droht, erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl. Bis dahin hat der alte Betriebsrat die Geschäfte weiterzuführen.
Die Fälle der drohenden Funktionsunfähigkeit, die außerhalb des 4-Jahres-Rhythmus zu Neuwahlen Anlass geben, sind u. a. in § 13 Abs. 2 Nrn. 1–3 BetrVG geregelt:
- Veränderung der Belegschaftsstärke um mindestens die Hälfte innerhalb der ersten 2 Jahre (Argument: Der Betriebsrat ist nicht mehr für die veränderte Belegschaft repräsentativ),
- Absinken der Mitgliederzahl des Betriebsrats unter die Maßzahlen des § 9 BetrVG (Argument: Der Betriebsrat ist auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig),
- kollektiver Rücktritt des Betriebsrats durch Mehrheitsbeschluss (Argument: Der Mehrheitswille soll den Weg zu Neuwahlen freimachen können).
2.3.2 Auflösung nach Wahlanfechtung und gerichtlicher Entscheidung
Die Wahl kann z. B. angefochten werden, wenn die Stimmabgabe ohne Verwendung von Wahlumschlägen durchgeführt wurde.
Ist die Betriebsratswahl vom Arbeitgeber oder von 3 Arbeitnehmern mit Erfolg gerichtlich angefochten, so endet die Amtszeit des Betriebsrats mit dem Tage der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Keiner Anfechtung bedarf die nichtige Wahl. Liegen so schwerwiegende Wahlfehler vor, dass die Wahl als nichtig angesehen wird, stellt das Arbeitsgericht auf Antrag die Nichtigkeit mit der Maßgabe fest, dass von Anfang an kein rechtmäßiger Betriebsrat bestanden hat. Auf Antrag des Arbeitgebers oder einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer kann nach § 23 Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat auch wegen grober Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aufgelöst werden. In den Fällen der Anfechtung und der Auflösung tritt die Rechtskraft der Entscheidung erst nach Zustellung des Beschlusses und nach Ablauf der Rechtsmittelfristen ein.
2.3.3 Nichtigkeit der Betriebsratswahl
Besonders grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften führen zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl "Einleitung und Durchführung von Betriebsratswahlen".
Die Hürden für die Annahme der Nichtigkeit einer Wahl sind sehr hoch. Die Folge der Nichtigkeit der Wahl ist, dass der Betriebsrat rechtlich so angesehen wird, als ob er niemals gewählt worden sei. Damit sind alle Handlungen des "nichtigen" Betriebsrats unwirksam. Der Arbeitgeber unterliegt nicht mehr den Beteiligungspflichten, die ihm die Betriebsverfassung auferlegt. Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl und damit auch die Unwirksamkeit der Amtsführung des Betriebsrats kann von jedermann und jederzeit geltend gemacht werden, ohne dass es eines dem Anfechtungsverfahren des § 19 BetrVG nachgebildeten besonderen Beschlussverfahrens und insbesondere der Einhaltung der 2-wöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bedarf. So kann der Arbeitgeber beispielsweise auch im Kündigungsschutzverfahren geltend machen, dass im Fall des klagenden Arbeitnehmers der Betriebsrat nicht anzuhören war, weil dessen Wahl nichtig gewesen sei. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann aber auch negative Auswirkungen für den Arbeitgeber haben. So sind sämtliche Betriebsvereinbarungen, die mit dem rechtlich nie existent gewesenen Betriebsrat abgeschlossen worden sind, ebenfalls nichtig und begründen keine Pflichten der Arbeitnehmer.