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Betriebsrat, Anhörung zu einer Umgruppierung

Stefan Geppert
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Kurzbeschreibung

In Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss der Betriebsrat vor einer Umgruppierung beteiligt werden. Diese Arbeitshilfe dient als Vorlage für die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG über die vom Arbeitgeber beabsichtigte Umgruppierung eines Arbeitnehmers.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

§ 99 Abs. 1 BetrVG regelt unter anderem, dass der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Umgruppierung zu unterrichten hat. Der Arbeitgeber hat die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

Nach der Rechtsprechung ist eine Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG die Neueingruppierung des Arbeitnehmers in eine bestehende Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist erforderlich, wenn festgestellt wird, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers nicht (mehr) den Merkmalen einer Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer bislang eingruppiert ist, sondern den Merkmalen einer anderen höheren oder tieferen Vergütungsgruppe. Die Unterrichtung muss vor der Umgruppierung vorgenommen werden. Der Betriebsrat hat eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG. Lässt der Betriebsrat die Frist verstreichen, gilt die Zustimmung als erteilt, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.

Bei einer Umgruppierung sind dem Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • Personalien des betroffenen Mitarbeiters
  • Arbeitsplatz des Mitarbeiters
  • Tätigkeit und Qualifikation/Berufserfahrung des Mitarbeiters
  • Bisherige und neue vorgesehene Entgeltgruppe (Einsicht in die Listen, in denen die Arbeitsplätze und die für sie maßgeblichen Lohngruppen genannt sind, also in die Eingruppierungslisten. Eine Vorlage der Bruttolohn- und Gehaltslisten ist nich...

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