1 Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats
1.1 Belegschaft muss aktiv werden
In Betrieben, die in der Regel mindestens 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen 3 wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden. Es ist allein Sache der Belegschaft, ob ein Betriebsrat gewählt werden soll. Der Arbeitgeber braucht nicht darauf hinzuwirken.
Es ist jedoch für jedermann bei Strafe verboten, die Wahl zu behindern oder durch Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen. Wahlinitiatoren genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Außer den wahlberechtigten Arbeitnehmern können auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, unabhängig davon, ob bereits ein Betriebsrat besteht oder nicht. Besteht kein Betriebsrat, so können der Gesamtbetriebsrat oder die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften auch die Wahl gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG und § 17 Abs. 4 BetrVG einleiten.
1.2 Wahl für einen Betrieb
Voraussetzung der Errichtung des Betriebsrats ist zunächst das Vorhandensein eines Betriebs. Der Begriff des Betriebs ist im weitesten Sinne zu verstehen. Es ist also etwa nicht nur an wirtschaftliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe zu denken, sondern hierher gehören auch Verwaltungen jeder Art (z. B. Reisebüros, Handelsgesellschaften), Kliniken, Anwaltsbüros, dagegen nicht Haushalte und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber.
Denkbar ist auch, dass mehrere Arbeitgeber zu einem gemeinsamen Betrieb verbunden sind, in dem sie eine einheitliche organisatorische Einheit gebildet haben. Auch in diesem gemeinsamen Betrieb kann ein Betriebsrat gewählt werden, der dann für die Arbeitnehmer aller Arbeitgeber zuständig ist. Nach § 1 Abs. 2 BetrVG kann zum erleichterten Nachweis eines solchen gemeinsamen Betriebs eine Vermutungsregel herangezogen werden. Ein gemeinsamer Betrieb wird vermutet, wenn die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke gemeinsam eingesetzt werden oder die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Als selbstständige Betriebe gelten auch Betriebsteile, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die Arbeitnehmer in selbstständigen Betriebsteilen können entweder einen eigenen Betriebsrat wählen oder an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilnehmen.
1.3 Mindestzahl an Beschäftigten
Weitere Voraussetzung ist, dass wenigstens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Regel beschäftigt werden. 3 wählbare Arbeitnehmer müssen vorhanden sein.
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer. In Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat nur aus 1 Person, die weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie ein mehrgliedriger Betriebsrat hat. Bei größeren Betrieben beträgt die Zahl der Mitglieder mindestens 3 und steigt z. B. bei 5.000 Arbeitnehmern auf 29.
Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat (ab 3 Mitgliedern) repräsentiert sein – nicht aber das Mehrheitsgeschlecht.
2 Tarifvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
§ 3 BetrVG räumt den Tarifvertragsparteien flexible Gestaltungsmöglichkeiten ein, um über Vereinbarungen Arbeitnehmervertretungen schaffen zu können, die auf die besondere Struktur des jeweiligen Betriebs, Unternehmens oder Konzerns passgenau zugeschnitten sind.
Möglich ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG die Schaffung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats anstelle des sonst zu bildenden Gesamtbetriebsrats. Unabhängig davon, ob es in einzelnen Betrieben eines Unternehmens eigene Betriebsräte gibt, kann ein für das gesamte Unternehmen zuständiger Betriebsrat vereinbart werden. Gehören einem Unternehmen mehrere betriebsratsfähige Betriebe oder als selbstständige Betriebe geltende Betriebsteile an, kann anstelle von mehreren örtlichen Betriebsräten und einem Gesamtbetriebsrat ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt werden.
Für Unternehmen, die wie z. B. der Einzelhandel oder Banken und Versicherungen über ein weit verzweigtes Filialnetz verfügen, können Bezirksbetriebsräte gebildet werden. Die Filialen können entsprechend der gegebenen regionalen oder sachlichen Schwerpunktbildung zu betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten zusammengefasst werden. Dabei können auch Betriebe – und nicht nur wie bisher Betriebsteile und Nebenbetriebe – zusammengefasst werden.
§ 3 Abs....