In zahlreichen Vorschriften des BetrVG ist dem einzelnen Arbeitnehmer das Recht zuerkannt worden, insbesondere bei Besprechungen mit dem Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Damit soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des Beistands durch ein von ihm ausgewähltes Mitglied des Betriebsrats gegeben werden, welches auch berechtigt ist, das Anliegen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu unterstützen.
Ausdrücklich geregelt sind folgende Fälle:
- § 81 Abs. 4 Satz 3 BetrVG – Einweisung in einen neuen Arbeitsplatz und Erörterung der künftigen Anforderungen,
- § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG – Berechnung des Arbeitsentgelts und Erörterung von Beurteilungen und Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung,
- § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG – Einsichtnahme in die Personalakten,
- § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG – Beschwerde bei der zuständigen Stelle des Betriebs.
Das Betriebsratsmitglied darf nur mit dem Einverständnis des betreffenden Arbeitnehmers hinzugezogen werden. Der Arbeitgeber ist also nicht befugt, es von sich aus gegen den Willen des Betroffenen hinzuzuziehen.
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