Den einzelnen Betriebsratsmitgliedern sind für ihr Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber Grenzen gesetzt. So verbietet § 78 Abs. 2 BetrVG die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihres Amts. Nicht jeder faktische Vorteil ist jedoch davon erfasst. So ist die Verhandlungsposition eines Betriebsratsmitglieds im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besser, als die eines sonstigen Arbeitnehmers. Wenn er bei einem Aufhebungsvertrag besonders gute Konditionen aushandelt, stellt dies nach der neuesten Rechtsprechung des BAG[1] keine unzulässige Begünstigung dar. Vielmehr beruhe die bessere Verhandlungsposition auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist also nicht gemäß § 134 BGB nichtig.

[1] BAG, Urteil, v. 21.3.2018, 7 AZR 590/17.

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