Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von den zu tragenden Kosten. Zur Abtretung dieses Anspruchs bedarf es eines ordnungsgemäßen Beschlusses. Ohne den Beschluss erwirbt der Gläubiger keine unmittelbar gegen den Arbeitgeber durchsetzbare Forderung. Mit der ordnungsgemäß beschlossenen Abtretung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch.[1] Macht eine Rechtsanwältin den Kostenerstattungsanspruch eines Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG geltend, genügt es zwar für die Antragsbefugnis, wenn sie behauptet, der Betriebsrat habe einen solchen Kostenerstattungsanspruch und habe ihr diesen abgetreten. Liegt aber de jure eine wirksame Abtretung nicht vor, ist sie nicht aktivlegitimiert und der Antrag unbegründet.[2] Macht jemand einen Anspruch gegen den Betriebsrat geltend, kann er den Kostenerstattungsanspruch nach § 40 BetrVG pfänden und den Anspruch dann gegen den Arbeitgeber geltend machen. Dies unterfällt nicht dem Pfändungsverbot des § 850a Nr. 3 ZPO.[3]

[2] LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 9.10.2014, 21 TaBV 769/14.
[3] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 4.3.2015, 2-09 T 566/14.

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