Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 BetrVG vor, wurde also erforderliche Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbracht, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbefreiung im Rahmen seines Direktionsrechts innerhalb eines Monats zu gewähren. Ohne arbeitgeberseitige Gewährung der Freizeit darf das Betriebsratsmitglied der Arbeit nicht einfach fernbleiben, auch nicht, wenn die Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats pflichtwidrig nicht gewährt wird.

Bei der Gewährung des Freizeitausgleichs hat der Arbeitgeber die Grundsätze billigen Ermessens gemäß § 106 Satz 1 GewO zu beachten. Es besteht kein Anspruch auf die zeitliche Festlegung des Freizeitausgleichs durch das Betriebsratsmitglied. Der Arbeitgeber muss aber die Wünsche des Betriebsratsmitglieds berücksichtigen.[1] Bei der Monatsfrist handelt es sich nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Der Anspruch auf Freizeitausgleich unterliegt aber etwaigen tarifvertraglichen oder individualrechtlichen Ausschlussfristen.[2] Für die Dauer der Arbeitsbefreiung ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind für den Freizeitausgleich selbst verantwortlich. Weil sie nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegen, haben sie den Freizeitausgleich ohne Einbeziehung des Arbeitgebers innerhalb eines Monats nach Anfallen der Überstunden durchzuführen. Ausnahmsweise ist eine Streckung des Freizeitausgleichs über einen Monat hinweg zulässig, wenn dieser sehr umfangreich ist.

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