Die Behinderung der Betriebsratswahl ist jedermann (Arbeitgeber, Betriebsangehörigen, Dritten) bei Strafe verboten; z. B. Weigerung des Arbeitgebers, dem Wahlvorstand die erforderlichen Unterlagen zur Aufstellung der Wählerliste zur Verfügung zu stellen.[1] Ferner ist jeder Druck auf den Arbeitnehmer, zu wählen oder nicht zu wählen, untersagt. Keine Wahlbehinderung ist in der Wahlwerbung für bestimmte Kandidaten oder Vorschlagslisten zu sehen. Die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl kann die Anfechtbarkeit der Wahl, bei besonders groben Verstößen die Nichtigkeit der Wahl begründen.

Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber zur Betriebsratswahl genießen einen erhöhten Kündigungsschutz. Wird in Kleinbetrieben ein vereinfachtes Wahlverfahren nach § 14a BetrVG durchgeführt oder besteht in einem Betrieb noch kein Betriebsrat[2], stehen auch die ersten 3 der zur Wahl eines Wahlvorstands einladenden Arbeitnehmer, die ersten 3 der antragstellenden Arbeitnehmer zur Bestellung eines Wahlvorstands und die ersten 3, die zur Betriebsversammlung einladen, unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3a KSchG. Der besondere Kündigungsschutz besteht bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wenn es nicht zur Wahl eines Betriebsrats kommt, besteht der Kündigungsschutz für 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung bzw. Antragstellung. Zudem gewährt § 15 Abs. 3b KSchG Arbeitnehmern, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, dass sie die Absicht haben, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, Schutz vor ordentlichen personen- und verhaltensbedingten Kündigungen; der Schutz endet mit der Einladung zu einer Wahlversammlung, spätestens unabhängig von einer Einladung nach 3 Monaten.[3]

[3] § 15 Abs. 3b KSchG eingefügt durch Art. 2 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.6.2021, BGBl. 2021 I, S. 1762.

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