Ein Verstoß gegen Wahlvorschriften führt in der Regel zur Anfechtbarkeit der Wahl.[1] Die Anfechtung ist im Beschlussverfahren geltend zu machen.[2] Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. Anfechtungsberechtigt sind mindestens 3 Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber. Wahlberechtigte und der Arbeitgeber können die Wahl nicht wegen Fehlern der Wählerliste anfechten, wenn sie nicht ordnungsgemäß Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt haben, obwohl sie nicht daran gehindert waren (Wahlberechtigte), oder wenn der Fehler auf eigenen Angaben beruht (Arbeitgeber).[3] Eine Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn sich der Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gerichtet hat. Als wesentlich ist z. B. ein Verstoß anzusehen, wenn ein oder mehrere Arbeitnehmer nicht wahlberechtigt oder wählbar waren. Ein Verstoß gegen Soll- oder Ordnungsvorschriften reicht in der Regel nicht aus. Die Anfechtung greift aber auch bei einem wesentlichen Verstoß nicht durch, wenn sich der Verstoß auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt hat, z. B. wenn die Teilnahme einiger Nichtwahlberechtigter die Mehrheitsverhältnisse nicht geändert hat. Die erfolgreiche Anfechtung führt zur Notwendigkeit einer Neuwahl.[4] Die Anfechtung ist erst erfolgreich, wenn die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist. Daher bleibt der Betriebsrat bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens mit allen Rechten und Pflichten im Amt; bei Erfolg der Anfechtung ist ein neuer Betriebsrat zu wählen. Ist die gerichtliche Auflösungsentscheidung rechtskräftig, kann der alte Betriebsrat aber keinen Wahlvorstand mehr bestellen. In derartigen Fällen wird der Betriebsrat daher rechtzeitig vor Rechtskraft einer Entscheidung, die einer Wahlanfechtung stattgibt, zurücktreten und zugleich einen Wahlvorstand bestellen.

Bei besonders groben und offensichtlichen Verstößen gegen die Wahlvorschriften kann eine Betriebsratswahl auch nichtig sein. Dabei müssen aber die Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verletzt sein, dass selbst der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt; z. B. Wahl ohne Wahlvorstand, unverschlossene Wahlurnen während des Wahlvorgangs, Wahl ohne Wählerliste und Wahlausschreiben. Die Nichtigkeit der Wahl kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren jederzeit, also auch nach Ablauf von 14 Tagen nach der Wahl, geltend gemacht werden. Es kommt im Gegensatz zur Anfechtung nicht darauf an, ob ohne die die Nichtigkeit begründenden Mängel das Wahlergebnis hätte anders ausfallen können.

[3] § 19 Abs. 3 BetrVG mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 angefügt, BGBl. 2021 I S. 1762.

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