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Betriebsrente

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Zusammenfassung

 
Begriff

Um eine Betriebsrente im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt es sich, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines bisherigen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen mit dem Eintritt des "biologischen Ereignisses" gewährt werden. Bei der Altersversorgung ist dies das altersbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt und bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers. Der Zweck der Leistung muss immer die Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben sein. Altersversorgungsleistungen werden grundsätzlich nur dann als betriebliche Altersversorgung anerkannt, wenn sie frühestens mit dem 60. bzw. 62. Lebensjahr beginnen. Betriebsrenten gelten in der Sozialversicherung als Versorgungsbezug.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Betriebsrenten findet sich in § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Anwendungsbeispiele enthält R 19.8 LStR sowie H 19.8 LStH. Weitere Erläuterungen s. BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 - S 2221/12/10010 :004/IV C 5 - S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087; geändert durch BMF, Schreiben v. 10.4.2015, IV C 5 - S 2345/08/10001 :006, BStBl 2015 I S. 256, BMF, Schreiben v. 1.6.2015, IV C 5 – S 2345/15/10001, BMF, Schreiben v. 4.7.2016, IV C 3 - S 2255/15/10001, BStBl 2016 I S. 645, BMF, Schreiben v. 19.12.2016, IV C 5 - S 2345/07/0002, BStBl 2016 I S. 1433 und BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 - S 2221/16/10001 :004, BStBl 2017 I S. 820, ergänzt durch BMF, Schreiben v. 6.11.2017, IV C 3 - S 2221/17/10006 :001, BStBl 2017 I S. 1455, BMF, Schreiben v. 28.9.2021, IV C 3 - S 2221/21/10016 :001, BStBl 2021 I 1833 sowie BMF, Schreiben v. 16.12.2021, IV C 3 - S 2221/20/10012 :002, BStBl 2022 I S. 155.

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