Der Steuerfreibetrag für Zuwendungen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung kommt wegen der steuerlichen Progressionswirkung insbesondere Beschäftigten zugute, die eine hohe bzw. höhere Steuerbelastung haben. Geringverdiener profitieren hingegen je nach Fallgestaltung steuerlich kaum oder gar nicht von der Förderung.
Für den Arbeitnehmer besteht jedoch die Möglichkeit, bei solchen Zahlungen auf die Steuerfreiheit zugunsten der Riester-Förderung zu verzichten. Diese Förderung zeichnet sich dadurch aus, dass – über den Arbeitgeber organisiert – Zahlungen aus dem Netto der Beschäftigten an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung erfolgen, die mit den staatlichen Zulagen (Grundzulage und ggf. Kinderzulage) gefördert werden. Damit sollte insbesondere Geringverdienern die Möglichkeit zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung gegeben werden. Die möglichen Kinderzulagen fördern insbesondere Geringverdiener mit Familie, da eine kindbezogene Förderung in der übrigen betrieblichen Altersversorgung nicht in gleichem Maße besteht.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beiträge aus sozialversicherungspflichtigem Entgelt finanziert werden.
Erhöhung der Grundzulage
Die Grundzulage wurde vom 1.1.2018 an von bisher 154 EUR auf 175 EUR jährlich erhöht.
1.5.1 Beitragsrechtliche Behandlung in der Auszahlungsphase
Bis zum 31.12.2017 fand bei betrieblichen Riester-Verträgen in der Ansparphase und in der Leistungsphase jeweils eine Verbeitragung statt. Im Gegensatz dazu werden privat abgeschlossene Riester-Renten in der Leistungsphase nicht mit Beiträgen belegt.
Das BRSG hat die doppelte Verbeitragung aufgehoben. Seit dem 1.1.2018 sind Leistungen aus Altersvermögen im Sinne des § 92 EStG (= betriebliche Riester-Renten) bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Auszahlungsphase nicht mehr zu verbeitragen. Die aus diesem Altersvorsorgevermögen resultierende Leistung ist von den Versorgungsbezügen ausgenommen. Damit besteht ein Anreiz, diese Vertragsmöglichkeit über den Arbeitgeber zu nutzen.
Durch die Reduzierung der Beitragspflicht auf die Einzahlungsphase sind alle Formen der betrieblichen Altersversorgung insoweit gleichbehandelt, als sie einheitlich nur einmal verbeitragt werden, d. h. entweder in der Einzahlungs- oder in der Auszahlungsphase.
Tatsächliche Förderung unerheblich
Beiträge, die zu Leistungen aus Altersvermögen im Sinne des § 92 EStG führen, müssen lediglich dem Grunde nach förderfähig im Rahmen der Riester-Förderung sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Förderung tatsächlich erfolgt ist oder im Zeitpunkt der Beitragszahlung eine Förderberechtigung bestand.
Daher ist der Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG für geförderte Beiträge unbeachtlich. Ein Zulagenantrag muss nicht gestellt werden.
Regelung nur für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
Zu den begünstigten Altersvorsorgebeiträgen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gehören nur Beiträge, die im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden.
Mischverträge
In Mischfällen kommt es vor, dass für den Vertrag in der Ansparphase teilweise keine Riester-Förderfähigkeit vorlag (z. B. Beitragsabführung vor der aktiven Entscheidung des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme einer Riester-Förderung). Dann kann es in der Auszahlungsphase auch nicht zu einer vollständigen Beitragsfreistellung der Leistung kommen. Die spätere Altersleistung ist dann aufzuteilen in einen Teil, der
- auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (kein Versorgungsbezug), und
- nicht auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (Versorgungsbezug).
Meldepflichtig im Rahmen des Zahlstellen-Meldeverfahrens ist nur der Teil der Leistung, der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V darstellt.
1.5.2 Neuregelung auch für bereits laufend gezahlte betriebliche Riester-Renten
Die Änderung trat ohne Übergangsregelungen in Kraft. Damit sind auch die betrieblichen Riester-Renten eingeschlossen, deren Zahlung bereits vor dem 1.1.2018 begonnen haben.
1.5.3 Bereits ausgezahlte Kapitalleistungen aus einem betrieblichen Riester-Vertrag
Einmalige Leistungen aus einem betrieblichen Riester-Vertrag wurden in der Vergangenheit auf 120 Monate aufgeteilt. Auch für diese Leistungen endete die Beitragspflicht am 31.12.2017, sofern die Eigenschaft als Versorgungsbezug in vollem Umfang weggefallen ist. Sofern die einmalige Leistung nur zum Teil die Eigenschaft als Versorgungsbezug verloren hat, ist eine Aufteilung in einen Versorgungsbezugs- und Nichtversorgungsbezugs-Anteil erforderlich, aus dem sich für die Zeit ab 1.1.2018 für die Restdauer des 120-Monate-Zeitraums seine neue monatliche beitragspflichtige Einnahme ergibt. Der Verlauf des 120-Monats-Zeitraums wird hierdurch nicht berührt. Dabei ist die Mindesteinnahmegrenze zu beachten. In diesen Fällen wird die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Zahlstelle erforderlich sein, aus der hervorgeht, in welcher Höhe die ursprünglich ausgezahlte Kapitalleistung auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht.