Folgende Pflichten des Arbeitgebers entstehen bei der reinen Beitragszusage nicht[1]:

  • Keine Einstandspflicht des Arbeitgebers für die spätere Leistung gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG und § 1a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Die Ansprüche der Arbeitnehmer richten sich alleine gegen den Versorgungsträger. Der Arbeitgeber hat nur für die Zahlungsverpflichtung an die Versorgungseinrichtung aufzukommen.
  • Die Bestimmungen zur Unverfallbarkeit, der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft, der Abfindung, der Übertragung, der Auszehrung und Anrechnung sowie der vorzeitigen Altersleistung gelten nicht. Zum Teil werden diese Rechte in § 22 BetrAVG modifiziert.
  • Die Anpassungsprüfverpflichtung des Arbeitgebers.[2]
  • Die Insolvenzsicherungspflichten nach §§ 7-14 BetrAVG.

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