Künftig können Beschäftigte im Insolvenzfall des Arbeitgebers grundsätzlich eine auf ihr Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung fortsetzen, wenn die ihnen gegebene Versorgungszusage auf die Versicherungsleistung verweist.[1] Das Wahlrecht besteht nicht,

  • wenn die Versicherung in die Insolvenzmasse fällt oder
  • eine Übertragung des Anspruchs auf einen Pensionsfonds durch den PSV bereits erfolgt ist.

Der PSV informiert den Berechtigten über sein Wahlrecht sowie die damit verbundenen Folgen für den Insolvenzschutz. 6 Monate nach dieser Information erlischt das Wahlrecht. Macht der Berechtigte von dem Angebot Gebrauch, tritt er als Versicherungsnehmer in die Versicherung ein und entscheidet darüber, ob er die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiter aufbauen möchte. Dann wird der PSV von seiner Leistungsverpflichtung frei. Der Versicherer hat den PSV unverzüglich über den Versicherungsnehmerwechsel zu informieren. Die Versicherung unterliegt im Weiteren den Verfügungsbeschränkungen des § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Sätze 4-6 BetrAVG.

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