Dem Arbeitnehmer entsteht ein beitragspflichtiger geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge des Arbeitnehmers eines Sportvereins oder Fitnessclubs übernimmt oder bezuschusst. Es handelt sich dabei nicht um Sachbezüge, sondern um Barzuwendungen. Die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts bemisst sich nach dem Betrag, den sich der Arbeitnehmer erspart.

 
Achtung

Arbeitgeber schließt Vertrag mit einem Fitnessstudio ab

Ist der Arbeitgeber unmittelbarer Vertragspartner des Fitnessstudios und trägt die Mitgliedsbeiträge direkt, stellen die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge für den Arbeitnehmer einen Sachbezug dar. Die Sachbezugsgrenze von 50 EUR monatlich kann angewendet werden.

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