Der Begriff der Betriebsstätte wird im Arbeitsrecht nur vereinzelt verwandt. Insbesondere spielt es keine Rolle für den Arbeitnehmerbegriff, ob die Arbeitsleistung räumlich innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte erbracht wird. Deshalb sind auch unselbstständige Außendienstmitarbeiter, Handlungsreisende, Monteure in auswärtiger Montage usw. Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn.

Der Ort der Arbeitsleistung bestimmt sich in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen. Fehlen sie, so wird der Ort vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts bestimmt, allerdings nur im Rahmen des Angemessenen und Ortsüblichen. In der Regel gilt als – zumindest stillschweigend vereinbarter – Inhalt des Arbeitsvertrags, dass die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten ist.

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