Betriebsstättenfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. Beim Betriebsstättenfinanzamt ist die Lohnsteueranmeldung abzugeben und die einbehaltene Lohnsteuer abzuführen.
Lohnsteuer: Die Bestimmung der lohnsteuerlichen Betriebsstätte ergibt sich aus § 41 Abs. 2 EStG. Die Definition des Betriebsstättenfinanzamts ist in § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG festgelegt. Ergänzende Bestimmungen enthält Abschnitt R 41.3 LStR. Genauere Informationen zur Zuständigkeit bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gibt das LfSt Bayern, Verfügung v. 18.3.2019, S 0122.2.1-1/9.
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