Vom Übergang eines Betriebs- oder Betriebsteils ist die Funktionsnachfolge abzugrenzen. Die bloße Fortführung einer Tätigkeit durch einen Dritten ohne Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit stellt keinen Betriebsübergang dar.[1] Eine Funktionsnachfolge kann auch dann vorliegen, wenn einzelne Betriebsmittel oder Arbeitnehmer übernommen werden. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die wirtschaftliche Identität des Betriebs oder Betriebsteils erhalten bleibt.[2]

Allerdings steht der Umstand, dass keine Betriebsmittel übergehen, der Qualifizierung der Übernahme der Tätigkeit als Betriebsübergang nicht notwendigerweise entgegen, da sich dieser Umstand aus rechtlichen, umweltrelevanten oder technischen Vorgaben ergeben kann.[3]

[3] EuGH, Urteil v. 27.2.2020, C-298/18, Rz. 35 (Grafe und Pohle) für den Fall der Auftragsnachfolge im Busnahverkehrsdienst ohne Übernahme der Busse, da diese den umweltrechtlichen Ausschreibungsvorgaben nicht (mehr) entsprachen; BAG, Urteil v. 6.4.2006, 8 AZR 222/04; BAG, Urteil v. 27.2.2020, 8 AZR 215/19 – ausführlichere Auseinandersetzung mit Funktions- und Auftragsnachfolge und Betriebs(teil)übergang im Bereich des Luftverkehrs ("Wet-Lease").

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge