Nicht ausreichend ist es, den betroffenen Arbeitnehmern allein den Gesetzestext des § 613a BGB mitzuteilen.[1] Der Unterrichtungsverpflichtete muss dem Arbeitnehmer in seiner Mitteilung eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer für Laien verständlichen Sprache über die rechtlichen Konsequenzen des bevorstehenden Betriebsübergangs geben. Das muss nicht für jeden betroffenen Arbeitnehmer individuell erfolgen. Eine standardisierte Information muss aber ggf. durch etwaige Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses ergänzt werden.[2] Die Hinweise müssen zutreffend sein. Insbesondere müssen die rechtlichen Folgen präzise dargestellt werden und dürfen keine juristischen Fehler enthalten.[3]

Wobei nicht bereits dann ein solcher Fehler vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage auch andere Rechtsprechung oder Meinungen als die herrschende Rechtsprechung gibt.[4]

[2] BAG, Urteil v. 14.12.2006, 8 AZR 763/05; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.2.2016, 3 Sa 41/15; LAG Düsseldorf, Urteil v. 26.7.2022, 8 Sa 68/20.
[3] BAG, Urteil v. 9.12.2010, 8 AZR 12/08; LAG Düsseldorf, Urteil v. 26.7.2022, 8 Sa 68/20.
[4] BAG, Urteil v. 10.11.2011, 8 AZR 430/10; LAG Hessen, Urteil v. 20.10.2022, 5 Sa 1465/21.

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