Sehr geehrte(r) Frau/Herr,

der Betrieb [alternativ: Betriebsteil][1] ..................................., in dem Sie tätig sind, ist gemäß Vertrag vom ......................... an die Y-GmbH[2] .................................................. [Anschrift, ggf. Handelsregisternummer] veräußert worden. Dazu haben uns folgende Überlegungen bewogen: ..................................................[3]

Ihr Arbeitsverhältnis geht daher zum …………. auf die Y-GmbH über.[4]

Wir möchten Sie mit diesem Schreiben über die Folgen für Ihr Arbeitsverhältnis unterrichten. Den Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften des § 613a BGB finden Sie im Anhang. Daraus ergibt sich für Sie Folgendes[5]:

Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs tritt der Erwerber – also die Y-GmbH – in Ihr Arbeitsverhältnis ein. Sie ist ab diesem Zeitpunkt Ihr neuer Arbeitgeber und daher zur Ausübung des Direktionsrechts berechtigt. Die Y-GmbH ist ab diesem Zeitpunkt auch Schuldner der von Ihnen zu beanspruchenden laufenden Arbeitgeberleistungen.[6]

Die in Ihrem Arbeitsvertrag geregelten und die – ggf. kraft betrieblicher Übung oder Gesamtzusage – darüber hinaus geltenden Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag gelten bei der Y-GmbH unverändert fort.

Zu den übergehenden Rechten gehören auch die bislang von Ihnen geleisteten Beschäftigungszeiten.

Alternativ

(gleiche Tarifbindung bei Veräußerer und Erwerber)

Bei der Y-GmbH gelten ebenfalls die Tarifverträge …………….. wie bei der X-GmbH.[7] Für bislang tarifgebundene Arbeitnehmer bleibt die Tarifbindung danach bestehen. Auch soweit die Tarifverträge mangels Gewerkschaftsmitgliedschaft kraft arbeitsvertraglicher Verweisung gelten, gilt diese unverändert weiter.

Alternativ

(keine Tarifbindung Veräußerer, keine Tarifbindung Erwerber)

Auch bei der Y-GmbH finden Tarifverträge keine Anwendung.

Alternativ

(Tarifverträge gelten beim Veräußerer, keine Tarifverträge beim Erwerber)

Sofern für Ihr Arbeitsverhältnis kraft Tarifbindung (Sie sind Mitglied der Gewerkschaft ……..) die Tarifverträge …………….. gelten[8], sind diese bei der Y-GmbH nicht unmittelbar anwendbar, da die Y-GmbH an die Tarifverträge nicht gebunden ist. Die tarifvertraglichen Regelungen gelten bei der Y-GmbH aber als arbeitsvertragliche Regelungen fort.[9] Sie dürfen für die Dauer eines Jahrs ab Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses nicht arbeitsvertraglich zu Ihren Ungunsten geändert werden. Veränderungen der Tarifverträge – insbesondere Tariferhöhungen – sind für Ihr Arbeitsverhältnis auf dieser Grundlage aber nicht mehr maßgeblich. Sofern Ihr Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge ……………… verweist, diese allerdings nicht kraft beidseitiger Tarifbindung Anwendung finden (Sie sind nicht Mitglied der Gewerkschaft …………), ist diese Verweisung weiterhin maßgeblich. Die einjährige Veränderungssperre gilt für Sie dann jedoch nicht. Etwas anderes gilt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2002 begonnen hat.[10] Dann sind zukünftige Änderungen der maßgeblichen Tarifverträge für Ihr Arbeitsverhältnis nicht relevant.

Soweit beide vorstehenden Alternativen zutreffen, gelten die genannten Rechtsfolgen parallel nebeneinander.[11] Dabei unterfallen die kraft unmittelbarer Tarifgeltung geltenden Vorschriften der einjährigen Veränderungssperre, erfassen aber künftige Veränderungen nicht. Für die arbeitsvertragliche Verweisung gilt die Veränderungssperre nicht. Sie erfasst jedoch (bei Vertragsabschluss ab dem 1.1.2002) ggf. auch zukünftige Tarifänderungen – insbesondere Tariferhöhungen –. Letztere gelten danach nur auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Regelung.

Alternativ

(keine Tarifbindung beim Veräußerer, Tarifbindung beim Erwerber)

Für Ihr Arbeitsverhältnis waren bis jetzt ausschließlich die arbeitsvertraglichen Regelungen maßgeblich. Diese gelten grundsätzlich auch beim Erwerber weiter. Die Y-GmbH ist jedoch an den Tarifvertrag …………….. gebunden. Sofern Sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, können Ansprüche aus diesen Tarifverträgen für Ihr Arbeitsverhältnis maßgeblich werden. Das gilt jedoch nur, solange diese nicht ungünstiger sind, als die bisher geltenden entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen. Angesprochen sind damit die Regelungen zu ………….. . Von diesen Tarifverträgen wird Ihr Arbeitsverhältnis jedoch nicht erfasst, wenn Sie nicht Mitglied der Gewerkschaft …………. sind.

Alternativ

(kongruente Tarifbindung von Veräußerer und Erwerber an verschiedene Tarifverträge)

Bei der Y-GmbH gelten die Tarifverträge …………………., die ebenfalls mit der Gewerkschaft …………….. geschlossen worden sind. Folgende tarifliche Regelungen, die nach den bei der X-GmbH anzuwendenden Tarifverträgen …………….. gegolten haben, werden durch diese Tarifverträge abgelöst:

……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… .[12] Die übrigen bisherigen tariflichen Bestimmungen werden zum Inhalt Ihres Arbeitsvertrags. Sie dürfen für die Dau...

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