Das BAG hat seine Rechtsprechung – zwangsläufig – der des EuGH angepasst[1] und diese für das deutsche Recht präzisiert. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt danach vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung der Identität tatsächlich fortführt.[2] Die bloße Fortführungsmöglichkeit reicht nicht.[3]

Für die Frage, welche der genannten Merkmale für die Abgrenzung von überwiegender Bedeutung sind, unterscheidet das BAG zwischen betriebsmittelgeprägten (i. d. R. produktionsorientierten) Betrieben und betriebsmittelarmen (i. d. R. dienstleistenden) Betrieben.[4]

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