Als Rechtsgeschäfte i. S. des § 613a Abs. 1 BGB kommen z. B. in Betracht:

  • Kauf[1]
  • Pacht[2]
  • Miete
  • Werkvertrag
  • Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag
  • Einräumung eines Nießbrauchs[3]
  • Schenkung
  • atypischer Vertrag[4]

Unerheblich ist, ob das dem Übergang des Betriebs oder Betriebsteils zugrunde liegende Rechtsgeschäft rechtswirksam ist.[5] Maßgeblich ist allein, dass der neue Inhaber den Betrieb tatsächlich übernimmt und im eigenen Namen fortführt.

Kein Übergang durch Rechtsgeschäfte liegt vor, wenn ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge gegeben ist oder ein Übergang kraft Gesetzes oder Hoheitsakts erfolgt.

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