Prof. Dr. Michael Worzalla
Zusammenfassung
Die organisatorische Umgestaltung von Unternehmen und Betrieben ist in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Zentrale Vorschrift für die Auswirkungen, die eine solche Umgestaltung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer hat, ist § 613a BGB. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist aus vielerlei Gründen rechtlich nicht unproblematisch und in vielen Detailfragen umstritten.
1 Rechtsquellen
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für § 613a BGB sind die EU-Richtlinien 2001/23/EG vom 12.3.2001 und 1998/50/EG vom 29.6.1998. Neben dem durch die EU-Richtlinien vorgegebenen Verständnis, die durch Rechtsprechung des EuGH geprägt ist, wird die Anwendung des § 613a BGB maßgeblich bestimmt durch die Rechtsprechung des BAG. Grund hierfür ist, dass die schon von ihrem Wortlaut her komplizierte Regelung des § 613a BGB für die Praxis eine Vielzahl von Zweifelsfällen offengelassen hat. Das BAG muss in seiner Rechtsprechung die Vorgaben des europäischen Rechts beachten. In Zweifelsfällen müssen bei der Anwendung des § 613a BGB die deutschen Arbeitsgerichte den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren anrufen.
2 Anwendungsbereich
2.1 Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge
§ 613a BGB findet unmittelbar Anwendung beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber. Maßgeblich ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Angesprochen sind damit Fälle, in denen eine Einzelrechtsnachfolge vorliegt, in denen also die zum Betriebsvermögen gehörenden Sachen und Rechte durch einen eigenständigen Übertragungsakt übergehen.
Nicht unmittelbar anwendbar ist § 613a BGB grundsätzlich in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge. Das sind z. B.
- der Erwerb der Gesellschaftsanteile
- die gesetzliche Nachfolge im Gesellschaftsrecht
- der Erbfall
- ggf. Überleitung von Arbeitsverhältnissen durch Gesetz.
Der Eintritt des neuen Inhabers in die Rechtsposition des alten Inhabers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bezieht sich jedoch in der Regel auf alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen. Gleiches gilt für die Fälle der öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsnachfolge, z. B. die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens. Keine, auch keine analoge, Anwendung findet § 613a BGB in Fällen, in denen die Überleitung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst gesetzlich geregelt ist. Im öffentlichen Dienst kommt § 613a Abs. 1 BGB bei einer Übertragung wirtschaftlicher Tätigkeiten, jedoch grundsätzlich nicht bei einer Übertragung von Tätigkeiten durch Ausübung hoheitlicher Befugnisse, zur Anwendung. Der Umstand, dass ein Übergang auf einseitigen Entscheidungen staatlicher Stellen und nicht auf einer Willensübereinstimmung beruht, steht darüber hinaus der Annahme eines Betriebsübergangs jedoch nicht entgegen.
Durch Verweisung auf § 613a Abs. 1 und Abs. 4–6 BGB in § 324 UmwG ist die Vorschrift insoweit auch im Fall einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung zu beachten. Damit wird der Anwendungsbereich des § 613a BGB auch auf Fälle der Gesamtrechtsnachfolge ausgedehnt. Es treten aber auch nur die unter den Voraussetzungen des § 613a BGB vorgeschriebenen Rechtsfolgen ein. Erlischt der Veräußerer in einem solchen Fall der Unternehmensumstrukturierung, entfällt das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht erhalten bleiben kann.
2.2 Regelungsgehalt des § 613a BGB
§ 613a BGB enthält hinsichtlich der Folgen des Betriebsübergangs auf Arbeitsverhältnisse verschiedene Regelungen. Dies sind im Einzelnen:
- der Übergang der Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis (Abs. 1 Satz 1) auf den neuen Inhaber,
- die individualrechtliche Fortgeltung von Rechten und Pflichten, die auf tarifvertraglichen Regelungen beruhen oder aus einer geltenden Betriebsvereinbarung hergeleitet werden (Abs. 1 Satz 2),
- der Ausschluss des Übergangs von Rechten und Pflichten aus kollektivrechtlichen Normen im Falle der Geltung vergleichbarer Regelungen beim neuen Inhaber (Abs. 1 Satz 3),
- eine Veränderungssperre für Rechte und Pflichten, die aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung herrühren (Abs. 1 Satz 2 a. E.),
- die Haftung des alten Arbeitgebers neben dem neuen für vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers (Abs. 2 Satz 1),
- eine Haftungsb...