Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Betriebsausflügen, Jubiläumsfeiern und Weihnachtsfeiern, sind beitragsfrei bis zu einem Betrag von 110 EUR für den einzelnen Arbeitnehmer. Wird dieser Betrag überschritten, sind 110 EUR steuer- und beitragsfrei. Nur noch der 110 EUR übersteigende Betrag ist steuer- und damit auch beitragspflichtig.
Werden die Aufwendungen mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum mit 25 % pauschal besteuert, ist der pauschal besteuerte Betrag nicht beitragspflichtig. Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten sind jedoch als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der jeweiligen Entgeltabrechnung, sondern erst später pauschal versteuert werden. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.
Beitragspflicht bei nachträglicher Besteuerung
Die Zuwendung muss durch den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert worden sein.
Wird aus Anlass einer Betriebsveranstaltung eine Verlosung durchgeführt, so wird der Wert des daraus gewonnenen Sachgeschenks in die 110 EUR der Betriebsveranstaltung eingerechnet. Wird der Wert durch das Sachgeschenk überschritten, ist hier wiederum der Gesamtbetrag für die Betriebsveranstaltung maßgeblich: Bis zu 110 EUR besteht Beitragsfreiheit. Der 110 EUR übersteigende Betrag kann pauschal besteuert werden und ist dann wiederum beitragsfrei. Auch hier muss die Zuwendung durch den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert worden sein.
Geschenklose
Die dem Arbeitnehmer geschenkten Lose einer von fremden Dritten durchgeführten Lotterie sind als geldwerte Vorteile grundsätzlich dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Allerdings steht ein etwaiger Lotteriegewinn nicht mehr im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und ist damit auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung.