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Betriebsveranstaltung / 3 Berechnung der steuerpflichtigen Zuwendung

Rainer Hartmann
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Ermittlung der als Bemessungsgrundlage

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird typisierend nach dem Umfang der insgesamt für die Betriebsveranstaltung angefallenen Aufwendungen und dem sich ergebenden Pro-Kopf-Anteil für den teilnehmenden Arbeitnehmer bestimmt. In die Berechnung sind nur die Arbeitgeberleistungen einzubeziehen, nicht dagegen die von dem Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten.[1]

Ermittlung der Pro-Kopf-Zuwendungen

Im Anschluss an die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die (Brutto-)Gesamtkosten des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen zu verteilen. Abzustellen für die Pro-Kopf-Aufteilung ist auf die Anzahl der tatsächlich anwesenden Arbeitnehmer und Begleitpersonen, nicht auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer.[2] Die Berechnung des Freibetrags von 110 EUR bestimmt sich nach dem Gesetzeswortlaut nach der Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer. Nicht teilnehmende Personen, durch die dem Arbeitgeber Kosten entstanden sind, mindern die Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltungen nicht.

Berechnungsschema

 
1. Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten ...... EUR
2. Fahrtkosten (z. B. mit dem Bus oder der Bahn) ...... EUR
3. Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen (nur wenn die Theater- oder Sportveranstaltung Bestandteil eines Gesamtprogramms ist) ...... EUR
4. Geschenke (unabhängig davon, ob es sich um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt und ohne betragsmäßige Grenze) ...... EUR
5. Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. Saalmiete, Musik, Kegelbahn, Kosten der Betriebsfeiervorbereitung u. Ä.) ...... EUR
= Gesamtaufwand der angefallenen Zuwendungen ...... EUR
  Gesamtvorteil pro Arbeitnehmer ist steuerfrei bis 110 EUR (= Gesamtaufwand/Anzahl der Teilnehmer) ...... EUR

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