Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften.[1]

Überschreitet der Gesamtbetrag der Zuwendungen den Freibetrag pro Arbeitnehmer, ist der übersteigende Betrag der Zuwendungen lohnsteuerpflichtig. Steuerpflichtige Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung können individuell nach den ELStAM-Datensätzen der Arbeitnehmer oder pauschal mit 25 % besteuert werden.[2] Dies gilt auch für nicht übliche Betriebsveranstaltungen, z. B. die dritte Veranstaltung eines Jahres. Hier unterliegen die gesamten Zuwendungen des Arbeitgebers der Besteuerung. Für steuerpflichtige Betriebsveranstaltungen, die nur einem bestimmten (bevorzugten) Personenkreis offenstehen, ist die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 25 % nach bisheriger Verwaltungsauffassung ausgeschlossen.[3] Es bleibt die Möglichkeit des individuellen Lohnsteuerabzugs nach den ELStAM-Daten oder die Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b EStG.

In der Praxis ist es üblich, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer bei steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen übernimmt. Ein Antrag beim Finanzamt ist hierfür nicht erforderlich.

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