Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Feiern, die zur Ehrung von mehreren Jubilaren durchgeführt werden (Jubilarfeiern), werden unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nicht als Form der Entlohnung des Arbeitnehmers beurteilt, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die aus Anlass eines runden Arbeitnehmerjubiläums durchgeführt werden.
Ein rundes Arbeitnehmerjubiläum feiern Mitarbeiter, die auf eine 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährige Betriebszugehörigkeit zurückblicken können. Eine Veranstaltung aus Anlass des 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums liegt auch dann vor, wenn die Feier bis zu 5 Jahre vor den genannten Jubiläumsdienstzeiten durchgeführt wird.
Werden Jubiläumsfeiern für Mitarbeiter, die ein rundes Arbeitnehmerjubiläum feiern, zu einer gemeinsamen Veranstaltung zusammengefasst, stellt eine solche Gemeinschaftsveranstaltung eine Betriebsveranstaltung dar. Dabei ist es unschädlich, wenn z. B. anlässlich der jährlichen Jubilarfeier im Betrieb auch die engeren Mitarbeiter der Jubilare eingeladen sind. Die Steuerfreiheit für eine Feier zur Ehrung mehrerer Jubilare ist deshalb an den bei Betriebsveranstaltungen zu beachtenden Freibetrag geknüpft. Steuerfrei sind Sachleistungen des Arbeitgebers bis zu einem Gesamtbetrag von 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) je Arbeitnehmer. In die Berechnung des Freibetrags von 110 EUR sind auch Geschenke ohne betragsmäßige Grenze einzubeziehen.
110-EUR-Freibetrag für gemeinsame Jubilarfeier
Anlässlich der 20-jährigen Betriebszugehörigkeit lädt die Firma mehrere Betriebsjubilare, ihre Abteilungsleiter sowie deren engste Mitarbeiter in ein Restaurant ein. Im Rahmen der Feier erhält jeder Arbeitnehmer einen Geschenkkorb im Wert von 50 EUR. Die Aufwendungen für Speisen und Getränke pro Teilnehmer betragen 60 EUR.
Ergebnis: Die gemeinsame Jubilarfeier stellt eine Betriebsveranstaltung dar. Die Aufwendungen überschreiten den Freibetrag von 110 EUR nicht, sodass die gesamte Jubiläumsfeier steuerfrei bleibt.
Anrechnung der Jubilarfeiern auf die Zahl der begünstigten Veranstaltungen
Die Möglichkeit, Arbeitnehmerjubilare im Rahmen einer gemeinschaftlichen Feier und damit im Rahmen einer Betriebsveranstaltung steuerfrei zu ehren, besteht nur noch für diejenigen Firmen, die nicht bereits 2 andere Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchführen, etwa den jährlichen Betriebsausflug und die Weihnachtsfeier. Jubilarfeiern sind als normale Betriebsveranstaltung zu behandeln und auf die Grenze von 2 begünstigten Veranstaltungen pro Jahr anzurechnen. Die gesonderte Zählweise für gemeinsame Jubilarfeiern als Betriebsveranstaltung ist entfallen.