Die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist nach Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich Sache der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Daher verbietet § 77 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich, Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die schon durch einen fachlich und räumlich zutreffenden Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist oder wenn eine Verbesserung der tariflichen Regelung für die Arbeitnehmer beabsichtigt ist. Die sogenannten "betrieblichen Bündnisse für Arbeit" scheitern daher regelmäßig an § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn nicht die Tarifvertragsparteien dem zustimmen oder wenn nicht ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Im Bereich der Arbeitsentgelte und aller anderen Arbeitsbedingungen, die vom (einschlägigen) Tarifvertrag bereits geregelt werden, ist damit jede, also auch eine günstigere Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, sofern ein Tarifvertrag existiert oder auch nur üblich ist und nicht ergänzende Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dabei reicht die Üblichkeit eines solchen Tarifvertrags, der Arbeitgeber muss nicht an ihn gebunden sein.
Allerdings gilt § 77 Abs. 3 BetrVG nicht für Betriebsvereinbarungen über Angelegenheiten, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, wie z. B. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung oder Zeit, Art und Ort der Auszahlung der Arbeitsentgelte.
Für die Regelung dieser Angelegenheiten durch eine Betriebsvereinbarung gilt die Sonderregelung des § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach besteht ein Mitbestimmungsrecht in den in Abs. 1 Nrn. 1–13 genannten Angelegenheiten nur dann nicht, wenn und soweit bereits eine tarifliche oder gesetzliche Regelung besteht. Eine die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem Eingangssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG ausschließende tarifliche Regelung liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und bei Tarifbindung auch des Arbeitnehmers die tarifliche Regelung in diesem Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gelten würde. Darauf, ob und wie viele Arbeitnehmer des Betriebs tatsächlich tarifgebunden, also Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, kommt es nicht an. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG wird durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 BetrVG Eingangssatz nur dann ausgeschlossen, wenn eine inhaltliche und abschließende tarifvertragliche Regelung über den Mitbestimmungsgegenstand besteht. Besteht in diesem Sinne eine tarifliche Regelung, sind auch hier keine Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung möglich, da dies wiederum von § 77 Abs. 3 BetrVG verboten wird.