Zusammenfassung
Die Betriebsversammlung ist Organ der Betriebsverfassung, allerdings ohne Vertretungsmacht oder sonstige Außenfunktionen. Ihre Zuständigkeit ist im BetrVG abschließend festgelegt. Sie dient im Wesentlichen der Aussprache und gegenseitigen Information innerhalb der Belegschaft und zwischen Belegschaft und dem Betriebsrat. Gegenüber dem Betriebsrat kann die Betriebsversammlung nur unverbindliche Anregungen geben, es besteht kein Weisungsrecht o. Ä.
Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsrecht, insbes. die §§ 42 ff. BetrVG.
Lohnsteuer: Zur Steuerpflicht des gezahlten Arbeitslohns für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung s. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Falls die Veranstaltung nicht an der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet, ist Grundlage für den Fahrtkostenersatz als steuerfreie Reisekosten § 3 Nr. 16 EStG.
Arbeitsrecht
1 Einführung
Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung einberufen und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Die Betriebsversammlung sichert die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat eines Betriebs, dient aber auch der Information durch den Arbeitgeber. Die Vorschriften über die Betriebsversammlung können nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden; in betriebsratslosen Betrieben ist keine Betriebsversammlung möglich. Keine Betriebsversammlungen sind vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts einberufene Mitarbeiterversammlungen; diese sind jedoch zulässig, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Betriebsversammlung treten.
Die Betriebsversammlung ist für die gesamte Belegschaft zeitlich und örtlich gemeinsam durchzuführen. Möglich ist die Durchführung von Teilversammlungen i. S. v. § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Dies ist beispielsweise denkbar bei räumlich weit auseinanderliegenden Betriebsteilen, was zu erheblichem Reiseaufwand führen würde, um eine gemeinsame Betriebsversammlung durchzuführen.
Ist es für die besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich, so sind Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen. In diesem Fall sind 2 der vierteljährlichen Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Sie sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebs- oder Abteilungsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig ist. Außerdem ist er jederzeit berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs verpflichtet, eine außerordentliche Betriebsversammlung einzuberufen.
Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen stattgefunden haben. Entspricht der Betriebsrat dem Antrag nicht innerhalb von 2 Wochen, so kann die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung beantragen.
2 Durchführung
Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat einberufen; dieser hat die rechtzeitige Bekanntgabe des Termins und Orts der Betriebsversammlung betriebsüblich sicherzustellen ("Schwarzes Brett"); der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Die Betriebsversammlung ist grundsätzlich an einem Kalendertag abzuhalten, soweit der voraussichtliche zeitliche Umfang 8 Stunden nicht überschreitet. Dabei ist bei räumlich getrennten Betriebsteilen auch die Zumutbarkeit von Anreisezeiten zu berücksichtigen, ggf. sind Teilversammlungen abzuhalten. Der Vorsitzende des Betriebsrats leitet die Betriebsversammlung und übt auch das Hausrecht aus. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Insbesondere sind ohne Zustimmung keine Medienvertreter zugelassen. Das Hausrecht des Betriebsratsvorsitzenden erstreckt sich nur auf den Versammlungsraum sowie die dorthin führenden Zugangswege und nur soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsversammlung sichergestellt wird. Der Arbeitgeber darf keine Protokollaufzeichnungen der Wortbeiträge vornehmen. Der Leiter der Betriebsversammlung sorgt für den reibungslosen Ablauf, führt die Rednerliste und achtet auf die Einhaltung der Zulässigkeit der behandelten Themen.
2.1 Durchführungsort
Ist kein geeigneter Raum im Betrieb vorhanden oder stellt der Arbeitgeber einen solchen nicht zur Verfügung, kann der Betriebsrat Räumlichkeiten auf Kosten des Arbeitgebers anmieten.
Befrist...