Ein Dienstverhältnis zwischen Eltern und ihrem voll- oder minderjährigen Kind wird steuerlich ebenfalls nur anerkannt, wenn es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn die Arbeitskraft des Kindes im Betrieb der Eltern benötigt und durch seine Beschäftigung eine fremde Arbeitskraft erspart wird. Die vertragliche Gestaltung und die tatsächliche Durchführung müssen den bei fremden Arbeitnehmern üblichen Bedingungen entsprechen.[1]

Solange das Kind dem elterlichen Haushalt angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, ist es zivilrechtlich verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.[2] Die so geschuldeten Dienste können nicht Gegenstand eines steuerlichen Dienstverhältnisses sein.

Es ist aber andererseits nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Kind auch mit steuerlicher Wirkung im elterlichen Betrieb im Rahmen eines Dienstverhältnisses mitarbeitet – ggf. auch im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Das Verbot der Kinderarbeit steht, abgesehen von einer gelegentlichen Beschäftigung, in vielen Fällen der steuerlichen Anerkennung eines Dienstverhältnisses entgegen.

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